Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 46 Seiten

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Schweizerische Organisation für GEO-Informationen (1), Konferenz der Kantonalen Geodaten-Koordinationsstellen und GIS-Fachstellen (1), Ingenieur-Geometer Schweiz (1).

Die Arbeitsgruppe hat folgendes Vorgehen gewählt: Alle direkt mit dem GeoIG in Verbindung stehenden Änderungen wurden umgesetzt. Zudem wurden bestehende Inkonsistenzen zu anderen bestehenden Rechtsgrundlagen bereinigt und die beiden Verordnungen wurden den aktuellen Begebenheiten angepasst. Die Arbeitsgruppe hat Wert darauf gelegt, dass lediglich Änderungen vorgeschlagen werden, die aus ihrer Sicht genügend ausdiskutiert sind. Auf weitergehende Änderungsvorschläge, die breiter abgestützt werden müssten, wurde verzichtet. So soll zum Beispiel das Datenmodell des Bundes (Anhang A der TVAV) zurzeit unverändert bleiben. In Verbindung mit der Änderung der VAV beziehungsweise dem neuen GeoIG sind auch Anpassungen in der Verordnung betreffend das Grundbuch, der Eisenbahnverordnung sowie der militärischen Plangenehmigungsverordnung notwendig.

Die vorgeschlagenen Änderungen entsprechen einer Teilrevision und nicht einer Totalrevision.

2.3.2 Kommentar zu den Änderungen der VAV

2.3.2.1 Terminologieanpassungen bei der VAV

Im GeoIG werden gewisse Begriffe neu eingeführt oder bestehende werden neu definiert. Zum Beispiel wird anstatt von „Unterhalt“ der amtlichen Vermessung neu von „Nachführung und Verwaltung“ gesprochen.

2.3.2.2 Auswirkungen betreffend Programmvereinbarungen auf die VAV

Mit der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) werden neue Zusammenarbeits- und Finanzierungsformen zwischen Bund und den Kantonen geschaffen. Die Einzelheiten sollen in so genannten Programmvereinbarungen, die zwischen dem Bund und den Kantonen abgeschlossen werden, geregelt werden. In Art. 3 Abs. 2 wird zum Beispiel neu von „Umsetzungsplänen“ und „Programmvereinbarungen“ anstatt vom „Realisierungsplan“ gesprochen. Art. 30bisfällt weg, da die Finanzierung der amtlichen Vermessung in Art. 38 des GeoIG geregelt ist.

2.3.2.3 Auswirkungen von Regelungen in anderen Rechtserlassen des GeoIG auf die VAV

Was im GeoIG selbst oder in den zu diesem Gesetz gehörenden Verordnungen GeoIV, LVV oder GeoNV geregelt ist, muss, sofern für die amtliche Vermessung nichts Abweichendes bzw. Besonderes gilt, nicht mehr erwähnt werden. So wird zum Beispiel in Art. 30 des GeoIG die „räumliche Abdeckung“ festgelegt. Der heutige Art. 2 Abs. 1 kann daher aufgehoben werden. Das Thema „Datenbeschreibungssprache“ wird in der GeoIV geregelt. In Art. 6bisAbs 2 verbleibt somit lediglich die Regelung betreffend die „amtliche Vermessungsschnittstelle“. In Sachen Bezugssystem und Bezugsrahmen wird in Art. 20 Abs. 1 auf die GeoIV verwiesen. Speziell wird in Art. 20 Abs. 2 aber festgehalten, dass die Kantone in ihrem Gebiet den für die amtliche Vermessung gültigen Bezugsrahmen (Auswahl gemäss der GeoIV) festlegen. Art. 33 „Öffentlichkeit der amtlichen Vermessung“ wird durch den Grundsatz in Art. 10 des GeoIG abgelöst. Fragen betreffend die Reproduktion von