Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 46 Seiten
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Daten der amtlichen Vermessung oder die Gebühren für den Bezug der Daten der amtlichen Vermessung oder Auszügen davon werden neu mit Art. 15 GeoIG geregelt. Was wie bisher speziell für die amtliche Vermessung gilt, wird in Art. 48bis, beziehungsweise als Übergangsbestimmung in Art. 57 Abs. 1 festgelegt. Die Regelung betreffend den Flugdienst in Art. 41 wird neu in der LVV geregelt.
2.3.2.4 Ausmerzen von Inkonsistenzen zu bestehenden Rechtsgrundlagen bei der VAV
Die Themen „Gebäudeadressen“, „dauernde Bodenverschiebungen“ (bisher "Rutschgebiet") und „Hoheitsgrenzen“ (bisher integrierender Bestandteil der Informationsebene „administrative Einteilungen“) sind vom Datenmodell her betrachtet und insbesondere aus sachlicher Sicht unabhängige Informationsebenen der amtlichen Vermessung. Dieser Tatsache wird nun Rechnung getragen und die erwähnten Themen werden in Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben. f-l explizit erwähnt.
Der Übersichtsplan wird gemäss dem bisherigen Art. 55 durch die Daten der amtlichen Vermessung abgelöst. Hier fehlte bisher die Regelung, wie genau die Ablösung erfolgen soll. In Artikel 5 Buchstabe f wird nun der aus den Daten der amtlichen Vermessung automatisch zu erstellende so genannte Basisplan amtliche Vermessung Bund (BP-AV-CH) explizit erwähnt. Somit ist es möglich, analog dem Plan für das Grundbuch einen schweizweit gleich gestalteten BP-AV-CH auszugeben.
2.3.3 Technische Verordnung über die amtliche Vermessung (TVAV)
Ein grosser Teil der Änderungen der TVAV sind auf die im Kommentar zur Änderung der VAV erwähnten Gründe zurückzuführen (Terminologieanpassungen, Programmvereinbarungen im Zusammenhang mit der NFA, Regelungen in anderen Rechtserlassen des GeoIG, Ausmerzen von Inkonsistenzen zu bestehenden Rechtsgrundlagen).
2.3.3.1 Auswirkungen betreffend Programmvereinbarungen auf die TVAV
Die Regelung der Planung und Umsetzung im Sinne des GeoIG Art. 31 hat zur Folge, dass Art. 2 vollständig neu formuliert werden muss.
2.3.3.2 Auswirkungen von Regelungen in anderen Rechtserlassen des GeoIG auf die TVAV
Die bisherige Regelung in Artikel 6bisbetreffend geodätisches Bezugssystem und Bezugsrahmen fällt weg, da diese neu bereits in der GeoIV beziehungsweise in der VAV geregelt werden.
2.3.3.3 Ausmerzen von Inkonsistenzen zu bestehenden Rechtsgrundlagen bei der TVAV
In Artikel 7 sind insbesondere Anpassungen zur Beseitigung von bestehenden Inkonsistenzen zum Datenmodell (Anhang A) notwendig.
Bei der Definition der Gebäude in Artikel 14 wird der Wortlaut von Artikel 3 der Verordnung über das eidgenössische Gebäude und Wohnungsregister übernommen. In Artikel 18 sind Anpassungen an die Texte der Waldverordnung nötig.