Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 46 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 32Fedlex · Erläuternder Bericht

Der Ausdruck „Rutschgebiet“ wird entsprechend Artikel 660a ZGB in „Gebieten mit dauernden Bodenverschiebungen“ geändert.

2.3.3.4 Gebiete mit geringem Bodenwert und von beträchtlicher Ausdehnung

Der neue Artikel 24 Absatz 2 dient als Ersatz von Artikel 42 Schlusstitel ZGB, welcher mit Inkrafttreten des GeoIG aufgehoben wird. Somit kann weiterhin „Über Gebiete, für die eine genauere Vermessung nicht erforderlich ist, wie Wälder und Weiden von beträchtlicher Ausdehnung, soll eine vereinfachte Planaufnahme angeordnet werden.“

2.3.3.5 Anpassungen an die Praxis

Erfahrungen und von Facharbeitsgruppen erarbeitete Vorschläge dienen dazu, bestehende Rechtserlasse zu verbessern. So sind zum Beispiel Änderungen betreffend die Genauigkeit und Dichte der Fixpunkte vorgesehen. Die Genauigkeit beziehungsweise „Ungenauigkeit“ von im Gelände nicht genau definierten Objekten wird in Artikel 29 Absatz 2 praxisgerecht geregelt.

2.3.3.6 Informationsebene Höhen

Im Bereich der Höhenmodelle hat in den letzten zehn Jahren eine rasante Entwicklung statt gefunden. Die Nachfrage nach Höhenmodellen hat stark zugenommen und man ist heute ein grosses Stück reicher an Erfahrung. Im Rahmen des Projekts Landwirtschaftliche Nutzflächen entstand ein über die ganze Schweiz flächendeckendes digitales Höhenmodell, das die bisherigen Anforderungen der amtlichen Vermessung in den Toleranzstufen (TS) 3 bis 5 erfüllt oder übertrifft. In den Baugebieten (TS2) stellt man fest, dass die bisher gemäss TVAV geforderte Genauigkeit für erste generelle Planungen zu hoch ist, für Detailplanungen jedoch zu gering. Die Anforderungen generell zu erhöhen steht nicht zur Diskussion. Deshalb wird vorgeschlagen, die Genauigkeitsanforderung in der TS 2 zu lockern. In der TVAV (Art.

30) werden die Genauigkeitsanforderungen entsprechend angepasst.

Mit Artikel 22 wird vorgeschlagen, dass das Höhenmodell der amtlichen Vermessung neu aus einem 2-Meter-Gitter bestehen soll. Einerseits entsteht so ein schweizweit technisch homogenes Produkt und andererseits kann ein Gitter in praktisch allen gängigen Geoinformationssystemen mit Standardwerkzeugen bearbeitet werden. Mit einem 2-Meter-Gittter wird die vorgesehene Modellgenauigkeit erreicht.

2.3.3.7 Archivierung und Historisierung

Die Archivierung und Historisierung im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 des GeoIG ist im heutigen Artikel 88 TVAV geregelt. In der vorliegenden Revision wurden deshalb lediglich die Begriffe entsprechend angepasst. Die Historisierung erfolgt in der amtlichen Vermessung in der Regel weiterhin analog, zum Beispiel in Form von Mutationsplänen.