Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 46 Seiten
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2.4 Verordnung über die geografischen Namen (GeoNV)
2.4.1 Grundsätzliches zur GeoNV
Neu ist ebenfalls die Verordnung über die geografischen Namen (GeoNV). Diese Verordnung ersetzt die Verordnung vom 30. Dezember 1970 über Orts-, Gemeinde- und Stationsnamen32 (die somit ausser Kraft gesetzt wird). Wenn einerseits zahlreiche Bestandteile erhalten blieben, so wurden andererseits völlig neue Abschnitte hinzugefügt (Strassennamen, Ortschaftsnamen, Koordination). Denn seit der Abfassung der Verordnung im Jahr 1954 (es kam nur zu einer einzigen Revision im Jahr 1970) ist im Bereich der Lokalisierung tatsächlich eine beträchtliche Weiterentwicklung zu verzeichnen. Wenn seinerzeit eine Rechtsordnung zu den Orts-, Gemeinde- und Stationsnamen völlig ausreichte, so ist es heute unerlässlich, aus Gründen der Harmonisierung auch gesetzliche Regeln zu den geografischen Namen zu erlassen, die man im universellen Lokalisierungssystem unserer Zivilisation, also den Adressen wieder findet.
Mit dieser Verordnung wird es auch möglich, die Zuständigkeiten der verschiedenen betroffenen Akteure zu klären und festzuschreiben. Eben diese unterschiedlichen und je nach Art der geografischen Namen speziellen Zuständigkeiten und Verfahrensabläufe sind es, die den verschiedenen Abschnitten der Verordnung zu Grunde liegen.
2.4.2 Kommentar zu den einzelnen Regelungen
2.4.2.1 1. Abschnitt: Grundlagen
Dieser Abschnitt umfasst sämtliche gemeinsamen allgemeinen Bestimmungen, die unabhängig von den jeweiligen Zuständigkeiten oder Verfahrensabläufen für alle geografischen Namen gelten.
Art. 1 Zweck
Hier wird auf die beiden wichtigsten Zielsetzungen verwiesen, nämlich das Gebot der Harmonisierung der Prinzipien zur Festlegung der geografischen Namen angesichts ihrer zunehmend verbreiteteren Nutzung, sowie die Notwendigkeit, Kommunikationsfehler in sämtlichen amtlichen Austauschprozessen zu vermeiden. Tatsächlich werden die geografischen Namen immer häufiger als Identifikatoren genutzt, mit denen zahlreiche Informationen verknüpft sind. Ein Fehler bei der Identifikation kann folglich unangenehme Folgen haben.
Art. 3 Begriffe
Da in vielen Gesetzesdokumenten des Bundes oder der Kantone wie auch in der Umgangssprache bisweilen dieselben Begriffe mit völlig unterschiedlichen Bedeutungen verwendet werden, ist es unerlässlich, zunächst die in der Verordnung benutzte Terminologie zu definieren.