Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 46 Seiten
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Art. 4 Allgemeine Regel
Die geografischen Namen als wesentliche Elemente für die Lokalisierung müssen sich leicht verstehen, abschreiben oder schreiben lassen, und zwar nicht nur von den Bewohnern der betroffenen Region, sondern von allen Personen, die sich an diesen Ort begeben oder Auskünfte zu dieser Region haben möchten. Im Zeitalter des Internet ist dies eines der häufigst verwendeten Kriterien bei der Suche nach und dem Zugriff auf Informationen in verschiedensten Bereichen.
2.4.2.2 2. Abschnitt: Geografische Namen der amtlichen Vermessung und der Landesvermessung
In diesem Abschnitt werden sämtliche geografischen Namen behandelt, die man entweder in der amtlichen Vermessung oder in der Landesvermessung findet, mit Ausnahme derjenigen geografischen Namen, die Gegenstand der folgenden Abschnitte sind (Strassen-, Ortschafts-, Gemeinde- und Stationsnamen).
Art. 6 Zuständigkeit
Der Absatz 1 entspricht dem allgemein geltenden Prinzip in der amtlichen Vermessung, dass die operative Leitung der amtlichen Vermessung an die Kantone delegiert wird. Zu den übrigen Daten der amtlichen Vermessung besteht der einzige Unterschied darin, dass eine kantonalen Nomenklaturkommission beigezogen wird.
Im Absatz 2 ist das Prinzip verankert, dass die geografischen Namen der amtlichen Vermessung in die Landesvermessung integriert werden, wobei diese Namen durch einige zusätzliche Namen vervollständigt werden, die in der Zuständigkeit des Bundesamtes für Landestopografie liegen.
Art. 7 Allgemeine Regeln
Da die allgemeinen Regeln sowohl für die amtliche Vermessung als auch für die Landesvermessung gelten, kann allein das Bundesamt, dem diese beiden Bereiche unterstehen, Regelungen hierzu erlassen.
Die (im Absatz 2 a. erwähnten) Allgemeinen Toponymischen Richtlinien bestehen aus einem sehr allgemeinen, von den Vereinten Nationen empfohlenen Dokument, in dem die Art des verwendeten Alphabets, die Landessprachen, usw. im Einzelnen aufgeführt sind.
Was die im Absatz 2 Buchst. b. erwähnten Regelungen betrifft, so handelt es sich um Regeln entsprechend den „Weisungen für die Erhebung und Schreibweise der Lokalnamen bei Grundbuchvermessungen in der deutschsprachigen Schweiz“ von 1948 (entsprechende Weisungen für die französisch, italienisch und romanisch sprechenden Landesteile fehlten). Auch wenn diese Weisungen immer noch rege verwendet werden, sind sie heute nicht mehr gültig. Die gesetzlichen Grundlagen, auf denen sie beruhten, wurden inzwischen ausser Kraft gesetzt. Folglich geht es darum, sie in Zusammenarbeit mit den anderen betroffenen Bundesämtern, den Kantonen und interessierten Kreisen zu überarbeiten und auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung wieder in Kraft zu setzen.