Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 46 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 35Fedlex · Erläuternder Bericht

Art. 9 Kantonale Nomenklaturkommission

In diesem Artikel werden lediglich Bestimmungen übernommen und präzisiert, die bereits in der zuvor gültigen Verordnung (im Art. 3) existierten.

2.4.2.3 3. Abschnitt: Strassennamen

Stellten die Ortsnamen bei der Erarbeitung der zuvor gültigen Verordnung noch das wichtigste Werkzeug zur Lokalisierung dar, so haben die Strassennamen schrittweise und zunehmend diese Rolle übernommen und ersetzen heute in den bebauten Gebieten nahezu vollständig die Orts- und Flurnamen. Diese wachsende Bedeutung der Strassennamen in sämtlichen Lokalisierungsprozessen macht es erforderlich, entsprechende Regelungen zu treffen. Gleichwohl werden auf Bundesebene nur die allgemeinen Prinzipien geregelt, die für die Harmonisierung dieses Themas über das Territorium der ganzen Schweiz unerlässlich sind.

In den drei Artikeln dieses Abschnitts werden die bereits heute geltenden Zuständigkeiten und Abläufe beschrieben, mit dem Vorteil, dass sie rechtlich in der Bundesgesetzgebung verankert werden und den Kantonen dennoch einen breiten Handlungsspielraum für ihre interne Organisation lassen.

2.4.2.4 4. Abschnitt: Ortschaftsnamen

Die Ortschaftsnamen sind ein wesentliches Element für die Adressen. Während der technische Aspekt im Rahmen der Norm SNV 612040 (Gebäudeadressen) geregelt wurde, waren die rechtlichen und organisatorischen Aspekte bis heute nicht zufrieden stellend gelöst. Die fünf Artikel dieses Abschnitts ermöglichen eine Klarstellung der jeweiligen Handlungsgrundsätze und Zuständigkeiten aller in diesem Bereich tätigen Akteure.

Was die Veröffentlichung der Ortschaftsnamen (Art. 15) und die finanziellen Aspekte (Art. 17) betrifft, so wurden die heute bereits für die Gemeindenamen geltenden Abläufe übernommen.

Art. 17 Kosten

Die Kantone können für die ihnen entstehenden Kosten ebenfalls Gebühren erheben und sie den Gesuchstellern überbinden. Dies muss jedoch in der entsprechenden Kantonsgesetzgebung geregelt werden.

2.4.2.5 5. Abschnitt : Gemeindenamen

Die in der alten Verordnung beschriebenen Prinzipien, Zuständigkeiten und Abläufe wurden übernommen. Wesentliche Änderungen gibt es lediglich bezüglich der Fristen:

- die Vernehmlassung auf Bundesebene wird von 60 auf 30 Tage verkürzt (Art. 21 Abs. 2),

- die Kantone geben dem Bundesamt für Landestopografie die endgültigen Namen zur Veröffentlichung spätestens 30 Tage vor ihrem Inkrafttreten bekannt (Art. 22 Abs. 1). Auf diese Weise sollten rückwirkend in Kraft tretende Veröffentlichungen vermieden werden können.