Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 46 Seiten
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2.4.2.6 6. Abschnitt: Stationsnamen
Die in der alten Verordnung beschriebenen Prinzipien, Zuständigkeiten und Abläufe wurden ohne wesentliche Änderungen übernommen.
2.4.2.7 7. Abschnitt: Koordination
Eine neue, durch das Verfassungsrecht übertragene Aufgabe beinhaltet die Harmonisierung der raumbezogenen Daten, zu denen auch die geografischen Namen gehören. Und dieses Ziel lässt sich nur mit einer institutionalisierten Koordination unter Beteiligung aller betroffenen Akteure erreichen. Daher wird ein Koordinationsorgan unter der Leitung des Bundesamtes für Landestopografie eingerichtet (Art. 29 Abs. 2), damit langfristig eine wirksame Koordination auf dem Gebiet der geografischen Namen gewährleistet wird. Diese Koordination ist unabdingbar, denn in die Zuständigkeiten und Abläufe sind zahlreiche Akteure auf allen Ebenen (Bund, Kantone, Gemeinden) eingebunden.
2.5 Verordnung über die Ausbildung und Berufsausübung der patentierten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer (Geometerverordnung, GeomV)
2.5.1 Auftrag zur Überprüfung der Geometerausbildung
Mit Beschluss vom 16. Februar 2005 hat der Bundesrat das Bundesamt für Landestopografie beauftragt, die Notwendigkeit eines eidgenössischen Patents für Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer zu überprüfen und eine allfällige Neuregelung im Rahmen des Bundesgesetzes über die Geoinformation vorzusehen.
Unter der Leitung der Professoren Dr. Urs Christoph Nef, Professor für Privatrecht der ETH Zürich, und Prof. Dr. Alessandro Carosio, Professor für Geoinformationssysteme und Fehlertheorie der ETH Zürich, wurde ein Gutachten über die Bedeutung und Notwendigkeit des eidgenössischen Patents für Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer33 erstellt.
Die Gutachter kommen zum Schluss, dass das Patent einen notwendigen Teil der geltenden Organisation der amtlichen Vermessung der Schweiz bildet. Das Patent ist ein Glied innerhalb einer Kette rechtlicher und organisatorischer Vorgaben zur Sicherstellung einer qualitativ hoch stehenden, hoheitlichen amtlichen Vermessung. Das Patent dient der Qualitätssicherung und garantiert eine professionelle Vermessung und einen nachhaltigen Unterhalt der amtlichen Vermessung unabhängig von der Organisations- und Rechtsform der beteiligten Ingenieurbüros.
2.5.2 Grundsätzliches zur GeomV
Die Tätigkeiten im Rahmen der amtlichen Vermessung sind öffentlich-rechtlicher Natur. Dies trifft insbesondere auch für die Arbeiten der selbständigen Ingenieur-
33 Prof. Dr. U. Ch. Nef und Prof. Dr. A. Carosio: Die Bedeutung des eidgenössischen Patents für Ingenieur-Geometerinnnen und –Geometer für die schweizerische Volkswirtschaft vom August 2005; www.cadastre.ch -> Publikationen -> Berichte auch publiziert als Bericht des Instituts für Geodäsie und Photogrammetrie der ETH Zürich, Nr. 300; ISBN 3-906467-59-7