Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 46 Seiten
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Geometerin und des selbständigen Ingenieur-Geometers zu. Die mit der Durchführung der amtlichen Vermessung betrauten Ingenieur-Geometer üben im öffentlichen Interesse eine hoheitliche Tätigkeit aus und sind in diesem Rahmen als Personen öffentlichen Glaubens zu betrachten. Durch die Übertragung hoheitlicher Aufgaben in den Verantwortungsbereich von Privaten wird der Staat von der Ausführung von Verwaltungsaufgaben entlastet. Die Ausgliederung von Teilen der Verwaltungstätigkeit erweist sich jedoch nur dann als erfolgreich, wenn die von den Privaten geleistete Arbeit bestimmten Qualitätsvorgaben entspricht. Der Staat hat insbesondere sicherzustellen, dass die Privaten über die fachlichen Fähigkeiten und persönlichen Voraussetzungen verfügen, um die ihnen übertragenen Arbeiten professionell auszuführen. Mit dem Patent für Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer, das sich aus einem Staatsexamen und dem Registereintrag zusammensetzt, wird bei der amtlichen Vermessung ein Mindeststandard an fachlichen und persönlichen Kompetenzen durchgesetzt.
Die heutige Regelung betreffend das Patent für Ingenieur-Geometerinnen und – Geometer in der Verordnung über das eidgenössische Patent für Ingenieur-Geometerinnen und – Geometer vom 16. November 199434 hat den Nachteil, dass Ausbildungsnachweis, Berufsausübung und Disziplinarmassnahmen stark miteinander verknüpft sind. Dies soll – in Anlehnung an die Konzeption bei den Anwältinnen und Anwälten, wie sie im Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA)35 festgehalten ist – durch die Schaffung eines eidgenössischen Registers der Geometerinnen und Geometer (Geometerregister) behoben werden. Eine Anlehnung an die Regelung bei den Anwältinnen und Anwälten drängt sich sachlich auf, da bei beiden Berufsgruppen Private mit der Ausführung hoheitlicher, rechtlich relevanter Tätigkeiten betraut werden.
Praktische
Staats-
Hochschulabschluss Berufserfahrung Register examen
2 Jahre (bis Prüfungsbeginn)
ETH-, Uni-, FH- Diplom Eintrag Master,
1 21
Bachelor: mit
Zusatzausbildung Patent
Theoretische Praktische Fachliche Sachliche Ausbildung Ausbildung Eignung Eignung
1 Zulassung „sur dossier“ durch Geometerkommission
2 Evtl. Zusatzmodule, um die Anforderungen an die theoretische Vorbildung zu erfüllen
2.5.3 Kommentar zu den einzelnen Regelungen
Die Kommentare beschränken sich auf diejenigen Artikel, die gegenüber der heutigen Regelung eine wesentliche Veränderung erfahren.
34 SR 211.432.91
35 SR 935.61