Bericht AuG
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 75 Seiten
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Ablehnung oder Änderungsvorschlag
Kantone: AI, BS, BL, BE, FR, GR, JU, OW, SG, SH, TI, TG, VS
Parteien: SVP Interessierte Kreise: VKM, VSAA
AI, BS, BL, BE, FR, GR, JU, OW, TI, TG, VS, VKM, VSAA: Es sei klarzustellen, wie die sechs Monate nach Abs. 1 berechnet werden: Nach der Einreise oder im Kalenderjahr?
AI, BL, BE, GL, GR, SH, TG, VS, SVP, VKM: Die Bestimmung sei zu ergänzen mit der Pflicht der betroffenen Person, bei Bedarf den Zeitpunkt der Einreise bzw. den Aufenthalt mit geeigneten Unterlagen nachzuweisen (Mietvertrag, Hotelrechnungen etc.)
BS: Wünscht eine Regelung in Abs. 1, wonach ein ununterbrochener Aufenthalt von sechs Monaten verteilt auf zwei Perioden von sechs Monaten (jeweils 3 Monate am Ende und am Anfang) weiterhin ausgeschlossen werden solle.
SG: Es sei nicht klar, ob diese Regelung eine Abweichung zur bisherigen Praxis darstellt oder nicht.
Art. 10: Aufenthalt mit Anmeldung
1 Ausländerinnen und Ausländer müssen sich innerhalb von acht Tagen bei der durch den Kanton bezeichneten Stelle anmelden, wenn sie für einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit von mehr als drei Monaten einreisen und ihnen eine Einreiseerlaubnis (Art. 5) ausgestellt wurde.
2 Ausländerinnen und Ausländer müssen sich spätestens 14 Tage vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts (Art. 9) anmelden, wenn sie nach der Einreise den Aufenthaltszweck ändern wollen.
Ablehnung oder Änderungsvorschlag
Kantone: AR, AI, BL, BE, FR, GL, GR, JU, LU, TI, TG, ZH
Interessierte Kreise: VKM
AR, AI, BL, BE, GL, GR, LU, TI, TG, VKM: Es ist in Abs. 1 ausdrücklich festzuhalten, dass die Frist von 8 Tagen ab der Einreise zu laufen beginnt.
AI, BL, BE, GL, GR, TG, ZH, VKM stellen die Frage, ob der ausländerrechtliche Begriff der An- und Abmeldung näher zu definieren sei (z.B.: Regelung des Aufenthalts bei der zuständigen Ausländerbehörde). In Abs. 2 sei zu präzisieren, dass eine Anmeldung erforderlich ist, wenn ursprünglich ein vorübergehender Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit vorgesehen war.
FR, JU, VS: Die Anmeldefrist von acht Tagen in Absatz 1 entspricht nicht der im Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister von 2006 (Registerharmonisierungsgesetz, RHG SR 431.02) üblichen Anmeldefrist von 14 Tagen. Im Ausländerbereich sollte diese Frist ebenfalls 14 Tage betragen. Diese Bemerkung gilt auch für die Artikel 15 und 16.
Art. 11: Verlängerung des Visums
Ausländerinnen und Ausländer, deren Visum für einen Aufenthalt bis zu drei Monaten ausgestellt wurde, müssen 14 Tage vor Ablauf des Visums bei der zuständigen kantonalen Behörde eine Verlängerung des Visums beantragen, wenn die Ausreise nicht innerhalb der im Visum festgelegten Frist erfolgen kann oder wenn ein anderer Aufenthaltszweck angestrebt wird.
Ablehnung oder Änderungsvorschlag Kantone: LU
LU Der Wortlaut sei zu präzisieren werden: ... wurde, müssen bei bekannt werden des Grundes für die Verlängerung oder spätestens 14 Tage vor Ablauf des Visums bei der zuständigen kantonalen Behörde .....