Bericht AuG
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 75 Seiten
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DJS: Kinder eines eingebürgerten Elternteils (Art. 31a BüG) würden ungerechtfertigt benachteiligt, auch diese seien in die Regelung aufzunehmen.
Art. 30: Ehemalige Schweizerinnen und Schweizer
1 An Personen, die aus dem Schweizer Bürgerrecht entlassen wurden (Art. 23 Bürgerrechtsgesetz), kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit der Schweiz eng verbunden sind.
2 Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 31 Absätze 3 oder 4 erfüllt sind.
3 Für Personen, deren Bürgerrecht gestützt auf Artikel 41 Bürgerrechtsgesetz3 nichtig erklärt oder gestützt auf Artikel 48 Bürgerrechtsgesetz entzogen wurde, gelten die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen des AuG.
Ablehnung oder Änderungsvorschlag Kantone: BL Interessierte Kreise: VKM
BL, VKM: in Absatz 1 soll die enge Verbundenheit mit der Schweiz durch Beispiele näher definiert werden.
Art. 31: Schwerwiegender persönlicher Härtefall
1 Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen:
a. die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers;
b. die Respektierung der Rechtsordnung durch die Gesuchstellerin oder den
Gesuchsteller;
c. die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt und die Dauer der Einschulung der Kinder;
d. die finanziellen Verhältnisse und der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben;
e. die Dauer der Anwesenheit in Schweiz;
f. der Gesundheitszustand;
g. die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat.
2 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller müssen die Identität offen legen.
3 Die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn:
a. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AuG vorliegt;
b. die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AuG eingehalten werden;
c. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Art. 24 AuG verfügt.
4 Die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn:
a. die notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 19 Bst. b AuG);
b. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Art. 24 AuG verfügt.
5 War auf Grund des Alters, des Gesundheitszustandes oder des asylrechtlichen Arbeitsverbotes nach Artikel 43 AsylG4 die Ausübung einer Erwerbstätigkeit bisher nicht möglich, ist dies bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse und des Willens zur Teilhabe am Wirtschaftslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 Bst. d).
Ablehnung oder Änderungsvorschlag
Kantone: AG, VS, NE
Parteien: GPS, SP, CSP CH
Interessierte Kreise: Aln, DJS, EKA, KID, SGeV, SSV, Plattform sans papiers, SEK, SFH, SFM, SGB, SRK, TS, TDF, Unia, Stadt ZH