Bericht AuG
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 75 Seiten
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CSP CH: Begrüsst die Bestimmung, es sei jedoch auf Kohärenz mit der Integrationsverordnung zu achten.
GPS, SP, Plattform Sans-Papiers, sinngemäss SFM, SGB, unia: Abs. 1: Die Kriterien seien umzuformulieren und nicht kumulativ darzustellen, unter angemessener Berücksichtigung der Bedürfnisse von Frauen und Kindern.
SP, SGB, TDF, unia: Abs. 1, Einleitungssatz: das Wort „kann“ sei durch „muss“ zu ersetzen; hier soll kein Ermessen der Behörden bestehen.
SFH, AIn, teilweise TS: Abs. 1 Bst. b und d: streichen, da schon in Art. 4 VIntA enthalten. AG: Abs. 1 Bst. d: Willensbekundungen alleine genügen nicht, es sei eine regelmässige Erwerbstätigkeit von 2 Jahren vorauszusetzen.
EKA: Abs. 1 Bst. f: Ein Härtefall sei zu vermuteten, wenn eine Person aus gesundheitlichen Gründen auf einen Verbleib in der Schweiz angewiesen ist (analoge Ergänzung auch in Bst. g).
SGeV, Stadt ZH, KID, SSV: Neuer Abs. 1 Bst. h: „die besondere Situation der Opfer oder Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel, insbesondere bei einer möglichen Gefährdung im Falle der Rückkehr in ihr Herkunftsland.“
VS: Abs. 5: könne gestrichen werden, da in Abs. 1 Bst. d bereits vom Willen zur Teilhabe am Wirtschaftsleben gesprochen werde.
EKA, SGeV, Stadt ZH, KID, SSV: Ergänzung in Abs. 5: „... des Gesundheitszustandes, der familiären Situation oder des asylrechtlichen Arbeitsverbotes ... nicht möglich, ist dies bei der Prüfung der Integration, der finanziellen Verhältnisse ...“
SFH, AIn: Abs. 5: „... des Gesundheitszustandes oder der rechtlichen oder faktischen Arbeitsbeschränkungen des asylrechtlichen Arbeitsverbotes nach Artikel 43 AsylG5 die Ausübung einer Erwerbstätigkeit bisher nicht möglich, ist dies bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse und des Willens zur Teilhabe...“
NE, sinngemäss VD: Es sei zusätzlich eine Bestimmung analog dem bisherigen Art. 36 BVO aufzunehmen: „Anderen nichterwerbstätigen Ausländern können Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn wichtige Gründe es gebieten.“
SEK: Es sein In Art. 31 eine Bestimmung aufzunehmen, wonach die Empfehlungen der Härtefallkommissionen bei der Entscheidfindung zwingend zu berücksichtigen seien.
SRK: dem Integrationsgrad sei eine entscheidende Bedeutung zuzumessen.
KID: von häuslicher Gewalt betroffene Personen seien ausdrücklich in diesem Artikel zu regeln.
Art. 32: Wichtige öffentliche Interessen
1 Zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen:
a. bedeutende kulturelle Anliegen;
b. staatspolitische Gründe;
c. erhebliche kantonale fiskalische Interessen.
2 Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann bei der Zulassung nach Absatz 1 Buchstaben a und b bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 31 Absätze 3 oder 4 erfüllt sind.
Ablehnung oder Änderungsvorschlag
Kantone: NE, VD
Interessierte Kreise: DJS, Intermundo
NE, teilweise VD: Abs. 1 Bst. a sei zu ergänzen mit der wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Weiterbildung (auf Landesebene und regional); in Bst. b und c sollten generelle politische Gründe und überwiegende kantonale Interessen im Bereich der Wirtschaft erwähnt werden.