Bericht AuG
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 75 Seiten
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EFS, FIZ: Es sei festzuhalten, dass die Bewilligung nach Art. 35 automatisch in eine Bewilligung nach Art. 36 übergehe.
Art. 36: Vorübergehender Aufenthalt von Opfern und Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel RD D
1 Die zuständige Behörde teilt nach Ablauf der Bedenkzeit (Art. 35) der kantonalen Ausländerbehörde mit, ob und wie lange eine weitere Anwesenheit für die polizeilichen Ermittlungen oder ein Gerichtsverfahren erforderlich ist.
2 Die zuständige Behörde erteilt für die voraussichtliche Dauer der polizeilichen Ermittlung oder des Gerichtsverfahrens eine Kurzaufenthaltsbewilligung.
3 Die Bewilligung kann aus den in Artikel 35 Absatz 3 genannten Gründen widerrufen oder nicht verlängert werden.
4 Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn:
a. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AuG vorliegt;
b. die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AuG eingehalten werden;
c. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AuG verfügt.
5 Läuft die Bedenkzeit ab oder besteht keine Notwendigkeit mehr für einen weiteren Aufenthalt im Rahmen des Ermittlungs- und Gerichtsverfahrens, muss die betroffene Person die Schweiz verlassen. Vorbehalten bleibt die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in schwerwiegenden persönlichen Härtefällen (Art. 31) oder die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme (Art. 83 AuG).
Ablehnung oder Änderungsvorschlag Kantone: BS
Parteien: CSP CH
Interessierte Kreise: AIn, CSP, Caritas, Caritas Bern, DJS, HEKS, sek, SFM, humanrights, SRK, TDF, FIZ, EFS, SFH, EKA, AG MH, SKG
CSP, SFH, AIn, DJS, HEKS, sek, SFM: Schlagen vor, im Titel das Wort „Vorübergehender“ zu streichen.
FIZ: Abs. 1: Diese Mitteilung müsse bereits vor Ablauf der Bedenkzeit erfolgen.
FIZ: Abs. 4 Bst. c: Das Kriterium der bedarfsgerechten Wohnung sei zu streichen.
AG MH, FIZ: Abs. 5 räume den Behörden einen zu grossen Ermessensspielraum ein, der Bund solle im Interesse einer einheitlichen Praxis die Bewilligungen direkt erteilen.
FIZ, SKG: Abs. 5: Bei der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung bzw. eine vorläufige Aufnahme verfügt wird, sei der spezifischen Situation der Opfer von Menschenhandel Rechnung zu tragen, dies sei in der Verordnung ausdrücklich festzuhalten (durch eine Ergänzung von Art. 31 Abs. 1 VZAE).
SFH, AIn, CSP, CSP CH, Caritas, Caritas Bern, DJS: Abs. 5: Art. 30 Abs. 1 Bst. e AuG räume den Opfern und Zeugen von Menschenhandel ein eigenständiges Anwesenheitsrecht ein, die Bestimmung sei entsprechend anzupassen.
EKA: Es sei im Einzelfall zu prüfen, ob eine Rückkehr zumutbar ist. Ist dies nicht der Fall, sei eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
EFS, FIZ, TDF sinngemäss humanrights, HEKS, SRK: alle Opfer von Menschenhandel in der Schweiz sollen eine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung erhalten, wenn ein schwerwiegender Härtefall vorliegt. Dieses Aufenthaltsrecht müsse unabhängig der Aussagebereitschaft bestehen.