Bericht AuG

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 75 Seiten

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ZH wünscht Reformen bei der Tänzerinnenregelung. Grundsätzlich treten die befürwortenden Kantone und Verbände für Verbesserungen im Bereich Information (Rechte und Pflichten), Kontrolle (Lohn- und Arbeitsbedingungen, Unterkünfte, Vermittlungsagenturen) sowie der Rechtsstellung der Frauen (Branchenwechsel, Verlängerung der erwerbsfreien Zeit) ein. Der Arbeitgeberverband und GastroSuisse lehnen die Einschränkung von Abs. 1 Bst b ab (Anstellung mindestens 4 Monate).

FR und JU verlangen klare Rechtsgrundlagen für einen Mindestlohn und stossen sich am Umstand, dass die üblichen Zulassungsvoraussetzungen hier nicht gelten.

Ausdrücklich und teilweise dezidiert ablehnend ist die Haltung von 10 Kantonen (AR, AI, BL, GL, NE, SG, SZ, TG, VD, VS) wie auch des VKM. In einem Metier mit soviel Missbrauchspotential würde sich ein Bewilligungsverbot aufdrängen. Einerseits wird die Schutzfunktion bezweifelt, andererseits wird darauf hingewiesen, dass es sich sachlich nicht rechtfertigen lasse, hier Ausnahmestatut zu postulieren, zumal die Rekrutierungsmöglichkeiten in der

Schweiz und der EU/EFTA ausreichen würden (etliche Kantone kennen bereits eine solche Einschränkung). Diese Haltung wird von Travail Suisse unterstützt.

Art. 35: Bedenkzeit für Opfer und Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel RD D

1 Bestehen begründete Hinweise, dass es sich bei einer Ausländerin oder bei einem Ausländer ohne geregelten Aufenthalt um ein Opfer, eine Zeugin oder ein Zeuge von Menschenhandel handelt, gewährt die kantonale Ausländerbehörde eine Bedenkzeit. Während der Bedenkzeit wird von ausländerrechtlichen Vollzugshandlungen abgesehen. Die Dauer der von der kantonalen Ausländerbehörde angesetzten Bedenkzeit richtet sich nach den Bedürfnissen im Einzelfall, sie beträgt mindestens 30 Tage.

2 Die Bedenkzeit endet bereits vor Ablauf der angesetzten Frist, wenn die betroffene Person ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden bekundet und bestätigt, alle Verbindungen zu den verdächtigten Tätern abgebrochen zu haben.

3 Die Bedenkzeit endet zudem, wenn die betroffene Person:

a. erklärt, dass sie zu einer Zusammenarbeit mit den Behörden nicht bereit ist;

b. den Kontakt mit den verdächtigten Tätern freiwillig wieder aufgenommen hat;

c. gemäss neuen Erkenntnissen kein Opfer oder keine Zeugin oder kein Zeuge von Menschenhandel ist; oder

d. in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstösst.

Ablehnung oder Änderungsvorschlag

Kantone: BS, AI, BE, BL, GL, GR, TG, ZH, LU, SG

Parteien: SP

Interessierte Kreise: VKM, FIZ, unia, SFM, SKG, EFS, TDF

BS, SKG: Der Zweck der Bedenkzeit sollte in Abs. 1 erwähnt werden.

BS, FIZ, SFM, TDF: Die vorzeitige Beendigung der Bedenkzeit (Abs. 2 und 3) sei ersatzlos zu streichen, damit die Opfer in jedem Fall mit einer zum voraus feststehenden Bedenkzeit rechnen könnten.

AI, BE, BS, BL, GL, GR, TG, ZH, LU, VKM: Die Regelung sollte ausgedehnt werden auf sämtliche Personen, deren Anwesenheit im Rahmen eines Strafverfahrens notwendig ist.

SG: Der Schutz von Betroffenen bei häuslicher Gewalt sei zu präzisieren; ebenso sei ein Bezug zum Opferhilfegesetz herzustellen. Abs. 3: Bei diesen Sachverhalten sei die Bedenkzeit erst gar nicht zu gewähren.

FIZ, unia sinngemäss SFM: begrüssen die Bestimmungen zum Menschenhandel, bedauern aber, dass keine Rechtsansprüche eingeführt wurden.

SP: begrüsst ausdrücklich, dass eine Vereinheitlichung angestrebt werde, allerdings bestehe die Gefahr einer unterschiedlichen Handhabung durch die Kantone.

EFS, FIZ, TDF: Es soll erwähnt werden, dass Opfer nicht wegen Widerhandlungen gegen ausländerrechtliche Vorschriften belangt werden können.