Bericht AuG
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 75 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 20Fedlex · Ergebnisbericht
LU: Abs. 2 sei mit einem Bst. d zu ergänzen: Der Herkunftsstaat muss bereit sein, den eigenen Staatsangehörigen auch gegen deren Willen Papiere auszustellen und deren Rückführung zu akzeptieren.
LU: Abs. 2 sei mit einem Bst. e zu ergänzen: "... die Eignungsabklärung durch die Schweizer Vertretung im Herkunftsstaat ergibt, dass die für die Ausbildung notwendigen Sprachkenntnisse vorhanden sind, die Aus- oder Weiterbildung der bisherigen beruflichen Laufbahn entspricht und dem weiteren Fortkommen im Heimatland dient und ähnliche Aus- oder Weiterbildungen dort nicht angeboten werden."
VD: Es sei zu präzisieren, das die Bedingungen von Abs. 2 kumulativ erfüllt sein müssen.
Hochschulen: Eine Verlängerung der Bewilligung nach dem Studium sollte auch mit Abs. 2 möglich sein, wenn die entsprechenden Bedingungen erfüllt sind.
NE, VD: möchten in Abs. 3 auf eine ausdrückliche Höchstdauer verzichten; NE schlägt eine Formulierung in Anlehnung an Art. 18 Abs. 2 ANAV vor: "für die zu einem normalen Studiengang erforderliche Zeit".
ZH: Es sei unklar, wie die 8 Jahre in Abs. 3 gezählt würden. Für jeden Ausbildungsgang einzeln oder gesamter Aufenthalt in der Schweiz? Ohne vorgängige Sprachausbildung?
Hochschulen: Die Frist von 8 Jahren in Abs. 3 sollte für jede Ausbildung einzeln gerechnet werden, andernfalls wäre sie zu kurz (z.B. für Bachelorstudium, Masterstudium und anschliessendes Doktorat).
AR, AI, SG: Für eine Ausbildung in der Schweiz solle zusätzlich eine Altersgrenze von 30 Jahren festgelegt werden.
AR, AI, BL, GL, GR, TG, VD, VS, ZH, VKM: Es sollen zusätzliche Eignungs- und Sprachtests für die Zulassung verlangt werden können. Vorschlag: «Die Zulassung zur Aus- und Weiterbildung kann von einem Eignungstest und insbesondere von einem Sprachtest abhängig gemacht werden."
Weitere Bemerkungen
Le Réseau: In den Verpflichtungserklärungen nach Abs. 2 Bst. a sei darauf hinzuweisen,
dass ein weiterer Aufenthalt in der Schweiz unter gewissen Bedingungen möglich ist (Art. 47 VZAE).
Art. 24: Anforderungen an die Schulen
1 Schulen, die Ausländerinnen und Ausländer aus- oder weiterbilden, müssen Gewähr für eine fachgerechte Aus- oder Weiterbildung und die Einhaltung des Unterrichtsprogramms bieten. Die zuständigen Behörden können die Zulassung auf anerkannte Schulen beschränken.
2 Das Unterrichtsprogramm und die Dauer der Aus- oder Weiterbildung müssen festgelegt sein.
3 Die Schulleitung muss bestätigen, dass die sprachlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- oder Weiterbildung erfüllt sind.
4 In begründeten Fällen können die zuständigen Behörden zusätzlich einen Sprachtest verlangen.
Ablehnung oder Änderungsvorschlag
Kantone: AR, FR, NE, OW, SG, UR
Interessierte Kreise: DJS; Intermundo, TS, VSAA, VSS
FR, OW, UR, VSAA: Abs. 1: Insbesondere für die Tourismus- und Hotelleriefachschulen sollte zwingend eine offizielle Anerkennung erforderlich sein (z.B. "Eduqua"). Schlechte Schulen würden dem Ansehen der Schweiz schaden.
Hotelleriesuisse: Abs. 1: Bei einer Zulassungsbeschränkung seien auch diejenigen Schulen anzuerkennen, die im Privatschulregister verzeichnet sind (www.swissprivateschool-
register.com).
TS: Abs. 1: letzter Satz: Les autorités compétentes limitent l'admission à des écoles reconnues ou inscrites au Registre des écoles privés.
VSS: Abs. 1: Es sei zu präzisieren, dass hier die Einhaltung des Unterrichtsprogramms durch die Schule selber (und nicht durch die auszubildende Person) gemeint ist.