Bericht AuG

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 75 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 20Fedlex · Ergebnisbericht

LU: Abs. 2 sei mit einem Bst. d zu ergänzen: Der Herkunftsstaat muss bereit sein, den eigenen Staatsangehörigen auch gegen deren Willen Papiere auszustellen und deren Rückführung zu akzeptieren.

LU: Abs. 2 sei mit einem Bst. e zu ergänzen: "... die Eignungsabklärung durch die Schweizer Vertretung im Herkunftsstaat ergibt, dass die für die Ausbildung notwendigen Sprachkenntnisse vorhanden sind, die Aus- oder Weiterbildung der bisherigen beruflichen Laufbahn entspricht und dem weiteren Fortkommen im Heimatland dient und ähnliche Aus- oder Weiterbildungen dort nicht angeboten werden."

VD: Es sei zu präzisieren, das die Bedingungen von Abs. 2 kumulativ erfüllt sein müssen.

Hochschulen: Eine Verlängerung der Bewilligung nach dem Studium sollte auch mit Abs. 2 möglich sein, wenn die entsprechenden Bedingungen erfüllt sind.

NE, VD: möchten in Abs. 3 auf eine ausdrückliche Höchstdauer verzichten; NE schlägt eine Formulierung in Anlehnung an Art. 18 Abs. 2 ANAV vor: "für die zu einem normalen Studiengang erforderliche Zeit".

ZH: Es sei unklar, wie die 8 Jahre in Abs. 3 gezählt würden. Für jeden Ausbildungsgang einzeln oder gesamter Aufenthalt in der Schweiz? Ohne vorgängige Sprachausbildung?

Hochschulen: Die Frist von 8 Jahren in Abs. 3 sollte für jede Ausbildung einzeln gerechnet werden, andernfalls wäre sie zu kurz (z.B. für Bachelorstudium, Masterstudium und anschliessendes Doktorat).

AR, AI, SG: Für eine Ausbildung in der Schweiz solle zusätzlich eine Altersgrenze von 30 Jahren festgelegt werden.

AR, AI, BL, GL, GR, TG, VD, VS, ZH, VKM: Es sollen zusätzliche Eignungs- und Sprachtests für die Zulassung verlangt werden können. Vorschlag: «Die Zulassung zur Aus- und Weiterbildung kann von einem Eignungstest und insbesondere von einem Sprachtest abhängig gemacht werden."

Weitere Bemerkungen

Le Réseau: In den Verpflichtungserklärungen nach Abs. 2 Bst. a sei darauf hinzuweisen,

dass ein weiterer Aufenthalt in der Schweiz unter gewissen Bedingungen möglich ist (Art. 47 VZAE).

Art. 24: Anforderungen an die Schulen

1 Schulen, die Ausländerinnen und Ausländer aus- oder weiterbilden, müssen Gewähr für eine fachgerechte Aus- oder Weiterbildung und die Einhaltung des Unterrichtsprogramms bieten. Die zuständigen Behörden können die Zulassung auf anerkannte Schulen beschränken.

2 Das Unterrichtsprogramm und die Dauer der Aus- oder Weiterbildung müssen festgelegt sein.

3 Die Schulleitung muss bestätigen, dass die sprachlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- oder Weiterbildung erfüllt sind.

4 In begründeten Fällen können die zuständigen Behörden zusätzlich einen Sprachtest verlangen.

Ablehnung oder Änderungsvorschlag

Kantone: AR, FR, NE, OW, SG, UR

Interessierte Kreise: DJS; Intermundo, TS, VSAA, VSS

FR, OW, UR, VSAA: Abs. 1: Insbesondere für die Tourismus- und Hotelleriefachschulen sollte zwingend eine offizielle Anerkennung erforderlich sein (z.B. "Eduqua"). Schlechte Schulen würden dem Ansehen der Schweiz schaden.

Hotelleriesuisse: Abs. 1: Bei einer Zulassungsbeschränkung seien auch diejenigen Schulen anzuerkennen, die im Privatschulregister verzeichnet sind (www.swissprivateschool-

register.com).

TS: Abs. 1: letzter Satz: Les autorités compétentes limitent l'admission à des écoles reconnues ou inscrites au Registre des écoles privés.

VSS: Abs. 1: Es sei zu präzisieren, dass hier die Einhaltung des Unterrichtsprogramms durch die Schule selber (und nicht durch die auszubildende Person) gemeint ist.