Bericht AuG

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 75 Seiten

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a. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller eine entsprechende Verpflichtungserklärung abgibt;

b. keine früheren Aufenthalte und Gesuchsverfahren oder keine anderen Umstände darauf hinweisen, dass sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller dauerhaft in der Schweiz aufhalten will;

c. das Ausbildungsprogramm eingehalten wird.

3 Es wird nur eine Aus- oder Weiterbildung bewilligt, die nicht länger als acht Jahre dauern darf. Ausnahmen sind nur in begründeten Einzelfällen möglich.

4 Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach den Artikeln 38, 39 und 40.

Ablehnung oder Änderungsvorschlag

Kantone: AI, BS, AR, BL, BE, FR, GL, JU, LU, NE, SG, TG, VD, VS, ZH

Parteien: SP

Interessierte Kreise: DJS, Hochschulen, VSS, VKM

VSS: Abs. 1 könne für Menschenhandel durch vermögende Personen in der Schweiz missbraucht werden, etwa für die Zulassung eines Cabaret-Tänzers oder einer Ehegattin aus einem Katalog, obwohl keine Weiterbildung in der Schweiz beabsichtigt wird.

AI, BL, BE, FR, GL, GR, JU, NE, TG, VS, ZH, VKM: In Abs. 1 Bst. a ist festzuhalten, dass eine solche Garantieerklärung nur von Schweizerinnen und Schweizern oder Personen mit einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung (Ausweise B und C) abgegeben werden können.

VD: Teilt die oben dargestellte Auffassung nicht und möchte in Abs. 1 Bst. a auf die Formulierung "mit Wohnsitz in der Schweiz" ausdrücklich verzichten; oft seien es gerade die Eltern im Ausland, die die Ausbildung der Kinder in der Schweiz ohne Probleme finanzieren.

FR, JU: Auf die Aufzählung der Finanzierungsmöglichkeiten in Abs. 1 Bst. a sei zu verzichten, damit die Behörden genügend Handlungsspielraum bei möglichen zukünftigen Missbrauchsfällen haben. Allenfalls seien sie in den Weisungen zu erwähnen.

BS: In Abs. 1 Bst. a sei der Begriff Verpflichtungserklärung zu verwenden (wie in Abs. 2 Bst. a und in neu in der VEV gemäss Schengen-Terminologie).

Hochschulen, VSS: Beim Nachweis der Mittel gemäss Abs. 1 sollte auch das Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit (Art. 40 VZAE) berücksichtigt werden (z.B. bei Doktoranden).

AI, BL, FR, GL, JU, NE, TG, VS, ZH, VKM: Eine Bank nach Abs. 1 Bst. b muss auch über einen Geschäftssitz in der Schweiz verfügen.

VD: Es müsse in Abs. 1 Bst. b präzisiert werden, was eine in der Schweiz zugelassene Bank sei. Es werde auch nicht klar, warum hier eine Zulassung in der Schweiz überhaupt nötig sei.

AI, BL, FR, GL, GR, JU, ZH, VKM: In Abs. 1 Bst. c ist festzulegen, dass nur schweizerische Stipendien oder Ausbildungsdarlehen akzeptiert werden.

SP, DJS möchten Abs. 2 Bst. b streichen. Gerade frühere Aufenthalte könnten eine Ausbildung in der Schweiz als sinnvoll erscheinen lassen (Sprachkenntnisse); zudem sei die Bestimmung zu offen formuliert und fördere damit willkürliche Entscheide.

NE, VD: In Abs. 1 Bst. c sei festzuhalten, dass ausländische Stipendien und Ausbildungsdarlehen nur akzeptiert werden, wenn sie sämtliche Aufenthaltskosten tatsächlich abdecken und von einer anerkannten Institution stammen.

NE: Es sei festzuhalten, dass die Bedingungen von Abs. 1 kumulativ erfüllt sein müssen.

BS, LU: In Abs. 2 Bst. c sei klar festzuhalten, dass eine nachträgliche Änderung der Studienrichtung nicht automatisch möglich ist. In Abs. 3 sei die Frist auf 5 - 6 Jahre zu verkürzen, die für eine Ausbildung ausreichend ist. VS erachtet die Frist von 8 Jahre ebenfalls als zu lang, allenfalls brauche es eine differenziertere Regelung je nach Ausbildungsart.

ZH: Abs. 2 Bst. c: Die Einhaltung des Ausbildungsprogramms könne beim Zulassungsentscheid noch gar nicht beurteilt werden.

FR, JU: In Abs. 2 sei ausdrücklich zu erwähnen, dass im Herkunftsland eine für die Rückkehr günstige allgemeine Situation bestehen muss.