Bericht AuG

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 75 Seiten

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Intermundo: Ergänzung in Abs. 1 Bst. a: …kulturelle Anliegen insbesondere im Bereich des Jugendaustauschs.

DJS: Abs. 1 Bst. c sei zu streichen.

Weitere Bemerkungen: Kantone: TI Interessierte Kreise: SSV; Stadt ZH

Stadt ZH, SSV: Bemerkung zum erläuternden Bericht: Fiskalische Interessen sollten nicht in Zusammenhang gebracht werden mit den Aufwendungen für Sozialhilfe im Migrationsbereich.

TI: die vorgesehene Regelung dürfe nicht zu einer strengeren Praxis gegenüber heute führen.

Art. 34: Cabaret-Tänzerinnen und -Tänzer

1 Eine Kurzaufenthaltsbewilligung kann nur an Cabaret-Tänzerinnen und -Tänzer erteilt werden,

wenn:

a. sie mindestens 20 Jahre alt sind;

b. sie nachweisen können, dass sie eine Anstellung für mindestens vier aufeinander folgende Monate in der Schweiz haben;

c. ihre Vermittlung durch eine Agentur erfolgt, die nach dem Bundesgesetz vom

6. Oktober 19896 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG) zur Vermittlung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern berechtigt ist.

2 Unabhängig von den in Anhang 2 festgelegten Höchstzahlen können die Kantone im Rahmen der nach Absatz 5 festgelegten Höchstzahl Kurzaufenthaltsbewilligungen für höchstens acht Monate innerhalb eines Kalenderjahrs an Personen erteilt werden, die als Cabaret-Tänzerinnen und -Tänzer auftreten. Der Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz wird an diese Frist angerechnet und darf höchstens einen Monat betragen.

3 Die Ausländerinnen oder Ausländer müssen sich zwischen zwei Bewilligungen von höchstens acht Monaten mindestens zwei Monate im Ausland aufhalten.

4 Ein Gesuch für den Ersatz einer Cabaret-Tänzerin oder eines Cabaret-Tänzers durch eine andere Person, die aus dem Ausland einreist, wird nur bewilligt, wenn durch die Arbeitgeberin oder durch den Arbeitgeber der Nachweis erbracht wird, dass die ursprünglich vorgesehene Person vor ihrer Einreise in die Schweiz auf den Stellenantritt verzichtet hat und wenn das Ersatzgesuch vor dem geplanten Datum der Aufnahme der Arbeit eingereicht worden ist.

5 Die zuständigen kantonalen Behörden legen gemäss den Weisungen des BFM die Höchstzahl von Cabaret-Tänzerinnen und - Tänzer pro Betrieb fest. Sie kontrollieren die festgelegten Lohn- und Arbeitsbedingungen.

6 Das BFM ist zuständig für die Genehmigung der Höchstzahlen für Betriebe, die mehr als sechs Cabaret-Tänzerinnen und - Tänzer anstellen.

Ablehnung oder Änderungsvorschlag

Kantone: AR, AI, BL, GL, NE, SG, SZ, TG, VD, VS

Interessierte Kreise: VKM, Travail Suisse

Die Zahl der Kantone, die sich ausdrücklich für die Weiterführung des Status für Cabaret-Tänzerinnen äussert, ist eher klein (BS, GR, TI), während sich neun Kantone (AG, BE, LU, OW, NW, SH, SO, UR, ZG) nicht äussern. BS, GR, TI; JU, FR wünschen Präzisierungen; ZH erwartet Reformen.

Der Umstand, dass das Statut zumindest einen gewissen Schutz der Cabaret - Tänzerinnen ermöglicht, wird von SP, SGB und Unia mit Verweis auf die diesbezügliche Stellungnahme des FIZ als positives Element angeführt, ebenso Stadt ZH, SSV, SGeV, EFS, SKG. Auf Grund der Erfahrungen wie auch der Resultate diverser Fachstudien erscheint das Statut als das „kleinere Übel“, da die Ausbeutung durch einen illegalen Aufenthalt erleichtert wird.

6 SR 823.11