Bericht AuG

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 75 Seiten

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2 Die Erwerbstätigkeit nach Absatz 1 auf die Gültigkeitsdauer der Kurzaufenthaltsbewilligung der nachziehenden Person befristet.

Ablehnung oder Änderungsvorschlag Kantone: VD Interessierte Kreise: EKA, DSJ

VD, EKA: möchten die Erwerbstätigkeit der Familienangehörigen von Kurzaufenthaltern erleichtern, so soll auch eine selbständige Erwerbstätigkeit möglich sein.

VD, EKA, DSJ: Auf das Erfordernis der persönlichen Voraussetzungen (Abs. 1 Bst. c) sei zu verzichten.

BVGer: weist darauf hin, dass keine explizite Regelung für das Verfahren betreffend Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 30 ff. AuG, Art. 26 ff. VZAE) bestehe. Es sei nicht klar, ob darüber im Rahmen des Zustimmungsverfahrens (Art. 86 Abs. 2 Bst. a VZAE) entschieden werde oder - entsprechend der heutigen Praxis - in einem separaten Verfahren. Aus verfahrensrechtlicher Sicht sei ein separates Verfahren entbehrlich, da hier seit dem 1.1.2007 auch keine Beschwerde mehr an das Bundesgericht möglich sei (Art. 83 Bst. c Ziff. 5 BGG).

Art. 27: Familienangehörige mit Anspruch auf Erwerbstätigkeit

Ehegatten und Kindern mit Anspruch auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit wird diese bewilligt, wenn:

a. bei einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AuG vorliegt;

b. bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit die notwendigen finanziellen und

betrieblichen Voraussetzungen nach Artikel 19 Buchstabe b AuG erfüllt sind.

Ablehnung oder Änderungsvorschlag

Kantone: AG, BS, FR, GR, OW, TI, UR, ZG

Parteien: SP

Interessierte Kreise: VSAA, SGB, Unia, DJS, HKAGR, Hal

AG, BS, FR, GR, OW, TI, UR, ZG, VSAA, DJS, HKAGR: erachten es als angezeigt, dass auch bei Familienangehörigen mit Anspruch auf eine Erwerbstätigkeit eine Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen erfolgt, um Missbräuchen vorzubeugen.

SP, Hal: Angesichts des Rechtsanspruchs auf Erwerbstätigkeit und des Verzichts auf eine Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen sei die Einreichung eines Gesuchs des Arbeitgebers (Bst. a) ein unnötiger bürokratischer Aufwand, auf den verzichtet werden sollte.

Hal: Auf die Kontrolle bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Bst. b) sei ebenfalls zu verzichten.

Art. 29: Ausländische Kinder von Schweizerinnen und Schweizern

1 Ausländischen Kindern von Schweizerinnen und Schweizern, die sich nicht auf die Bestimmungen über den Familiennachzug nach Artikel 42 AuG berufen können, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn die Möglichkeit der Wiedereinbürgerung oder der erleichterten Einbürgerung im Sinne der Artikel 21 Absatz 2, Artikel 31b Absatz 1, Artikel 58a Absatz 1 und 3 und Artikel 58c Absatz 2 Bürgerrechtsgesetz2 besteht.

2 Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 31 Absätze 3 oder 4 erfüllt sind.

Ablehnung oder Änderungsvorschlag Interessierte Kreise: DJS

2 SR 141.0