Bericht AuG
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 75 Seiten
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CSP: Das Schwerpunkteprogramm soll aus bisherigen und neuen Aktivitäten bestehen. Den Kantonen und Gemeinden sei möglichst viel Freiraum zu gewähren.
Caritas Bern: Abs. 3 sei zu ergänzen mit: "Projekte von regionaler oder nationaler Bedeutung."
Art. 16: Einreichung und Prüfung der Gesuche
1 Gesuche um finanzielle Beiträge nach Artikel 13 Absatz 1 sind beim BFM einzureichen. Vorbehalten bleibt Artikel 15 Absatz 3.
2 Das BFM kann in Absprache mit den kantonalen Behörden zudem die kantonale Ansprechstelle für Integrationsfragen nach Artikel 9 ermächtigen, Gesuche für Projekte entgegenzunehmen und mit einer Empfehlung an das BFM weiterzuleiten.
3 Die Stelle, bei der das Gesuch eingereicht wird, prüft, ob die formellen Voraussetzungen erfüllt sind.
Ablehnung oder Änderungsvorschlag
Kantone: KdK, SG, VS, GL, AI, NE, ZG, TG, UR, JU, OW, NW, SZ, LU, AG
Interessierte Kreise: EKA, KID, SGemeindeV
KdK, SG, VS, GL, AI, NE, ZG, TG, UR, JU, OW, NW, SZ, LU, AG, KID: Auf Beiträge für Einzelprojekte soll verzichtet werden, daher seien die Art. 16 und 17 zu streichen.
SGemeindeV: Auch hier seien zusätzlich kommunale oder interkantonale Ansprechstellen vorzusehen.
EKA: Die Kommission ist berechtigt, zu eingereichten Gesuchen Stellung zu nehmen (Art. 58 Abs. 4 AuG). Daher sei ein zusätzlicher Absatz einzufügen, wonach das BFM der Kommission die Gesuche zur Stellungnahme unterbreitet und die Kommission über die Verwendung des Integrationsförderungskredits informiert.
Art. 17: Stellungnahme der Kommission
Die Kommission leitet ihre Stellungnahme zu den eingereichten Gesuchen an das BFM zum Entscheid weiter.
Ablehnung oder Änderungsvorschlag
Kantone: KdK, OW, NW, SZ, LU, AG, SG, VS, GL, AI, NE, ZG, TG, UR, JU
Interessierte Kreise: KID, SSV, SFM, EKA
SSV: Es sei zu regeln, zu welchen Gesuchen die Kommission Stellung nehmen kann.
SFM: Es sei eine verbindliche Befragung der Kommission vorzusehen (entspricht Anliegen EKA zu Art. 16).
KdK, OW, NW, SZ, LU, AG, SG, VS, GL, AI, NE, ZG, TG, UR, JU, KID: Auf Beiträge für Einzelprojekte soll verzichtet werden, daher seien die Art. 16 und 17 zu streichen. Das Verfahren sei nicht kompatibel mit dem Instrument der Programmvereinbarung.
Art. 19: Integrationspauschale
1 Der Bund zahlt den Kantonen quartalsweise pro anerkannten Flüchtling und pro vorläufig aufgenommene Person eine einmalige Integrationspauschale von 6'000 Franken. Diese ist zweckgebunden und dient namentlich der Förderung der beruflichen Integration und des Erwerbs einer Landsprache. 2 80 % der Integrationspauschale werden als Basispauschale, die restlichen 20 % erfolgsorientiert ausgerichtet. Als Indikator für die Messung des Erfolgs gilt namentlich die Erwerbsquote der Erwerbsfähigen unter Berücksichtigung der kantonalen Arbeitsmarktsituation.
3 Das BFM richtet die Pauschale nach Absatz 1 an die kantonalen Ansprechstellen für Integrationsfragen (Art. 9) aus.
4 Die Pauschale nach Absatz 1 basiert auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom 31. Oktober 2007. Das BFM passt diese Pauschale jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr diesem Index an.