Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/70: Pa.Iv. 06.425 Presseförderung mittels Beteiligung an den Verteilungskosten · 20 Seiten
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2 Grundzüge der Vorlage
2.1 Die Anforderungen an die indirekte Presseförderung
In den Beratungen zur Motion 04.3433 (Presseförderung mittels Beteiligung an den Verteilungskosten) haben sich folgende Punkte herauskristallisiert, welche in einem Modell der indirekten Presseförderung mittels Verbilligung der Verteilungskosten insbesondere berücksichtigt werden sollten:
Zum Schutz der Berg- und Randregionen und der auflageschwächeren Titel der Lokal- und Regionalpresse soll der Einheitstarif im Gesetz festgeschrieben werden.
Der Tarif soll weiterhin vom UVEK genehmigt werden.
Die Mitgliedschaftspresse soll auch weiterhin von der Vergünstigung profitieren (Ausnahme: die auflagenstarke Titel der Mitgliedschaftspresse, also insbesondere die Zeitungen von Migros, Coop, TCS).
Die Treueprämien, welche Kleinverlegern den Einstieg in die Frühzustellung erschweren, sollen wegfallen.
Ebenfalls ist im Motionstext davon die Rede, verschiedene Anbieter miteinzubeziehen. Dies könnte insbesondere im Hinblick auf zusätzliche Möglichkeiten der Frühzustellung interessant sein. Am einfachsten und effektivsten wäre es, wenn der Bund Verlage unabhängig davon, ob sie die Frühzustellung und / oder die ordentliche Tageszustellung beanspruchen, direkt entschädigen würde. Dazu fehlt jedoch die Verfassungsgrundlage eindeutig: Diese zu schaffen war die Absicht der Vorlage 03.448 der SPK des Nationalrates, welche im Ständerat scheiterte. Eine andere Möglichkeit wäre, dass der Bund zwar nach wie vor die Entschädigung für die Verbillligung der Zustellung den Postanbietern zukommen lässt, jedoch nebst der Post auch private Zustellfirmen berücksichtigen würde. Diesfalls müssten sie sich neu einer Konzessionspflicht - vergleichbar mit der Konzessionspflicht für die Beförderung von Paketen oder Briefen über 100 g – unterstellen.
Dies würde allerdings ein völlig neues System darstellen, wobei noch etliche Fragen offen sind. So muss zum Beispiel geklärt werden, ob und zu welchen Bedingungen sich private Anbieter finden, die an einer solchen Frühzustellung interessiert sind. Hier wird deshalb vorerst am System der Posttaxenverbilligung festgehalten. Dieser Ansatz hat allerdings den Nachteil, dass weiterhin nur die ordentliche Tageszustellung durch die Post subventioniert wird, deren Anteil an der gesamten zugestellten Menge abonnierter Zeitungen und Zeitschriften kleiner wird. Deshalb wurde als Variante auch eine Lösung erarbeitet, welche neben der Posttaxenverbilligung auch ein System mit zusätzlichen Anbietern, welche auch Frühzustellung anbieten könnten, vorsieht (vgl. Ziff. 2.4).
2.2 Die Grundzüge des gewählten Modells
2.2.1 Ausgestaltung des Modells auf Gesetzesstufe
Abonnierte Zeitungen und Zeitschriften profitieren heute aufgrund von Artikel 15 des Postgesetzes von Vorzugspreisen, wobei ein wesentliches Element dieser