Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/70: Pa.Iv. 06.425 Presseförderung mittels Beteiligung an den Verteilungskosten · 20 Seiten

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Bericht

1 Entstehungsgeschichte

Artikel 15 des Postgesetzes (SR 783.0) sieht vor, dass die Post für die Beförderung von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften Vorzugspreise zu gewähren hat. Der Bund leistet der Post für die daraus entstehenden ungedeckten Kosten eine jährliche Abgeltung von 80 Millionen Franken. Diese Bestimmung ist befristet bis Ende des Jahres 2007.

Das System der indirekten Presseförderung durch Posttaxenverbilligung wurde in den 1990er Jahren gesetzlich verankert und war immer wieder Kritik ausgesetzt. Neben gescheiterten Bemühungen, punktuelle Verbesserungen am System anzubringen, gab es auch Versuche, durch die Schaffung einer Verfassungsgrundlage für eine direkte Presseförderung einen völligen Systemwechsel vorzunehmen. Die Staatspolitische Kommission (SPK) des Nationalrates hat die entsprechende Vorlage ausgearbeitet (BBl 2003 5357), welche im Nationalrat Zustimmung fand (AB 2003 N 1438), nicht aber im Ständerat (AB 2004 S 553).

Somit war der Versuch gescheitert, das System der indirekten Presseförderung mittels Posttaxenverbilligung durch ein System der direkten Förderung abzulösen. Im Hinblick auf diese Ablösung hatte man jedoch die indirekte Presseförderung im Postgesetz befristet. Diese Vorlage soll nun die Grundlage dafür schaffen, dass zumindest die indirekte Presseförderung via Posttaxenverbilligung weitergeführt werden kann, da ansonsten insbesondere Kleinverleger ab 2008 mit ernsthaften Schwierigkeiten zu rechnen hätten.

Im Folgenden soll kurz auf die Entstehungsgeschichte der Posttaxenverbilligung sowie auf die Bemühungen für die Schaffung einer Grundlage für eine direkte Presseförderung bzw. für eine Verbesserung des Systems der indirekten Presseförderung eingegangen werden.

1.1 Die Entstehungsgeschichte von Artikel 15 des Postgesetzes

Das noch bis Ende 2007 gültige Tarifmodell „Erscheinungshäufigkeit“ wurde ursprünglich vom Bundesrat am 1. Februar 1991 in Kraft gesetzt. Gemäss diesem Modell sollen gewisse Presseerzeugnisse bezüglich der Versandkosten bevorzugt behandelt werden. Im Vordergrund stand dabei das Kriterium der „Erscheinungshäufigkeit“, in der Absicht, insbesondere die Tageszeitungen sowie die Lokal- und Regionalzeitungen zu fördern.

Wurden die ungedeckten Kosten des Postzeitungsdienstes vorerst aus den Fernmeldeerträgen der damaligen PTT-Betriebe querfinanziert, so war dies nach Erlass des Fernmeldegesetzes im Jahre 1992 nicht mehr möglich. Aus diesem Grund hat der Bundesrat am 20. April 1994 der Bundesversammlung eine Botschaft zur Revision des Postverkehrsgesetzes unterbreitet, wonach eine Rechtsgrundlage für die Abgeltung gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Postzeitungsdienst geschaffen