Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/70: Pa.Iv. 06.425 Presseförderung mittels Beteiligung an den Verteilungskosten · 20 Seiten

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Stelle verwaltet, welche auch die Einhaltung der Subventionsbedingungen überwacht. Die erforderlichen Stellenprozente müssen mit der Vorlage geschaffen und finanziert werden.

Eine dieser Subventionsbedingungen muss sein, dass nur Distributionsanbieter zum Bezug von Presseförderungsgeldern berechtigt sind, die sich der Konzessionspflicht durch das UVEK unterstellt haben. Mit der Unterstellungspflicht wird sichergestellt, dass die branchenüblichen Arbeitsbedingungen eingehalten und nur seriöse Postfirmen berücksichtigt werden, was von der Postregulation (PostReg) als Regulationsbehörde überwacht wird. Die Verlage müssen sich auf verlässliche Distributionsanbieter stützen können, welche auch für gute Arbeitsbedingungen stehen.

Der Bundesrat muss die notwendigen Ausführungsbestimmungen auf Verordnungsstufe regeln (Förderungskriterien, Konzessionierung, Bezugsverfahren etc.).

Konkret könnte das Postgesetz folgendermassen geändert werden:

Art. 15 (wie von der Kommission mit dieser Vorlage vorgeschlagen, ohne die in den Absätzen 3 und 6 zusätzlichen Vergünstigungen für die Lokal- und Regionalpresse)

1 ...

2 …

3Streichen

4…

5…

6Streichen

Art. 15a(neu) Preisermässigungen für die Beförderung von abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse

1Zur Erhaltung einer vielfältigen Presse gewähren die Verteilorganisationen Preisermässigungen für die Beförderung von abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse.

2Der Bund entschädigt die bezugsberechtigten Verteilorganisationen für die Preisermässigungen mit jährlich 20 Millionen Franken. Die Abgeltung wird den Verteilorganisationen jährlich nachschüssig pro befördertes Exemplar nach Massgabe der von unabhängiger Stelle beglaubigten Auflage ausgerichtet. Sie sind verpflichtet, den berechtigten Titeln die Preisermässigungen vollumfänglich zukommen zu lassen.

3 Bezugsberechtigt sind Verteilorganisationen der Tages- oder Frühzustellung, die eine Konzession für die Zustellung von abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse vorweisen können.

4 Der Bundesrat regelt namentlich die Förderkriterien, die Konzessionierung, die unabhängige Beglaubigung der Auflage, die Bezugsberechtigung sowie das Bezugsverfahren.