Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/70: Pa.Iv. 06.425 Presseförderung mittels Beteiligung an den Verteilungskosten · 20 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 14Fedlex · Erläuternder Bericht

heute geltenden Definitionen und Abgrenzungen. Dazu gehören z.B. auch Illustrierte, die grossen Tageszeitungen, aber auch die Mitgliedschafts-, Spezial- und Fachpresse. Ihnen allen wird gesetzlich garantiert, dass ihre Produkte in allen Landesteilen zum gleichen Preis verteilt werden.

Nun entspricht dieser Einbezug selbst grossauflagiger Titel nicht dem Ziel der Presseförderung. Allerdings muss hier festgehalten werden, dass dieser Einbezug eine betriebswirtschaftlich wichtige Funktion erfüllt. Die Grosskunden der Post mit ihren Volumina leisten einen bedeutenden Beitrag zur Deckung der Fixkosten der Zeitungslogistik. Diese Grosskunden könnten es sich durchaus leisten, auf eigene oder andere Verteiler umzusteigen, falls ihnen die Post nicht günstige Konditionen bietet. Würden die Grosskunden jedoch aussteigen, hätte dies ein höheres Preisniveau für die Posttaxen zur Folge.

Sehr spezifisch ist in diesem Modell hingegen die Zusatzverbilligung für den Versand kleinauflagiger Titel. Durch die hier vorgeschlagenen Kriterien hat man genau diejenigen Produkte im Visier, welche Ziel der Presseförderung sind: die kleinauflagigen Regional- und Lokalblätter.

2.3 Der Vorschlag der Minderheit I: Gewährung von distanzunabhängigen Tarifen durch die Post ohne Entschädigung durch den Bund

2.3.1 Die Argumente der Minderheit

Im Vorschlag der Minderheit I wird keine Abgeltung durch den Bund für die Gewährung distanzunabhängiger Preise vorgesehen. Es wird von der Überlegung ausgegangen, dass der Bund nicht ein Unternehmen auf Vorrat finanzieren sollte, welches ihm gehört. Zwar sei die Post gesetzlich zur flächendeckenden postalischen Grundversorgung verpflichtet und habe daher verschiedene Auflagen zu erfüllen. Im Gegenzug geniesse die Post jedoch einen weitreichenden Monopolschutz zur Finanzierung der Grundversorgung (90 Prozent des Briefgeschäfts sind im Monopol) und geniesse gegenüber privaten Anbietern umfangreiche Privilegien (Steuerbefreiung in der Grundversorgung, Ausnahmen vom Nachtfahrverbot etc.), die sich als geldwerte Wettbewerbsvorteile auswirken. Aufgrund des vom Gesetzgeber festgelegten Finanzierungskonzepts trage die Post zudem kein Risiko (vgl. Gesamtschau zur weiteren Entwicklung des Postwesens in der Schweiz vom 22. Mai 2002, BBl 2002 5027 ff.).

Die Post erarbeitete in den letzten beiden Geschäftsjahren alleine mit der Grundversorgung einen Gewinn von über 700 Millionen Franken (vgl. Tätigkeitsbericht 2005 von PostReg, S. 17). Darin enthalten ist auch die Zustellung abonnierter Zeitungen und Zeitschriften. Angesicht dieser Resultate sei es der Post möglich und zumutbar, diese Einheits- und Vorzugspreise für die Zustellung abonnierter Zeitungen und Zeitschriften zu finanzieren. Dafür würden auch die Konzernergebnisse von jeweils über 800 Millionen Franken in den letzten beiden Geschäftsjahren sprechen.

Generell sei die Frage zu stellen, wie weit im Zusammenhang mit der Gewährung von distanzunabhängigen Preisen von „Verlusten“ gesprochen werden könne: Jeder gesamtschweizerisch tätige private Anbieter müsse bei der Preisgestaltung für den