Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/70: Pa.Iv. 06.425 Presseförderung mittels Beteiligung an den Verteilungskosten · 20 Seiten
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Dieses System der Einheitspreise soll aber noch durch eine Element der spezifischen Presseförderung ergänzt werden, für dessen Kosten ebenfalls der Bund aufkommt. Analog zum Vorschlag der Verleger und der Post soll nämlich gesetzlich festgehalten werden, dass kleinauflagige Titel zusätzlich gefördert werden sollen. Dies mit dem Ziel der Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse. Durch diesen zusätzlichen Passus wird man dem eigentlichen Ziel der Presseförderung gerecht. Der Bund stellt dafür der Post jährlich einen festen Betrag von 20 Millionen Franken zur Verfügung – ein im internationalen Vergleich namhafter Betrag, mit welchem grosse Effekte erzielt werden können. So stellte beispielsweise Österreich 2002 von einem System der indirekten Presseförderung auf ein System der direkten Presseförderung um. Seither stehen dort – wie etwa auch in Portugal - jährlich rund 12 Millionen Euro für die direkte Presseförderung zur Verfügung. Zudem gilt die Vorgabe des Einheitstarifs ohne Abgeltung unverändert weiter. Im schwedischen Modell, welches verschiedene Anbieter einbezieht, steht eine jährliche Summe von etwa 9 Millionen Euro pro Jahr zur Verfügung.
Weggelassen wurde die im bis Ende 2007 geltenden Gesetzestext noch vorgesehene sogenannte „Treueprämie“. Der zweitletzte Satz von Aritkel 15 Absatz 1 sah vor, dass die Post zu berücksichtigen hat, welcher Anteil der Auflage ihr zur Beförderung übergeben wird. Konkret wurde das so gehandhabt, dass eine Ermässigung des Einzelzustellpreises erfolgte, wenn mindestens 50% der Auflage der Post zur Zustellung übergeben wurde. Gerade für Kleinverleger hat sich diese „Treueprämie“ zum Teil als goldene Fessel erwiesen; nahm es ihnen doch den Spielraum bezüglich der Verteilung eines Teils ihrer Auflage durch private Zusteller in der Frühzustellung.
2.2.2 Ausgestaltung der Verordnung
In der Verordnung müssen zum einen die heute geltenden Kriterien für die allgemeine Gewährung distanzunabhängiger Vorzugspreise übernommen werden. Zum anderen muss auch festgelegt werden, welche kleinauflagigen Titel in den Genuss der Zusatzförderung kommen. Hier kann auf den Vorschlag der Verleger und der Post abgestützt werden.
Wohl wissend, dass die heute geltenden Kriterien für die Gewährung von Vorzugspreisen in Artikel 38 der Postverordnung durchaus kritisiert werden können, sollen sie beibehalten werden. Dies im Interesse der Planungssicherheit der direkt Betroffenen und des Gelingens einer nahtlosen Weiterführung der Presseförderung nach 2007. Frühere Versuche, die Kriterien in der Postverordnung zu ändern, sind insbesondere am Widerstand der Betroffenen gescheitert, so zum Beispiel im Jahre 2002 (vgl. oben Ziff. 1.4). Es soll hier deshalb auf eine schwierige, erfahrungsgemäss kaum zielführende Übung zur Änderung der Verordnung verzichtet werden. Nur so kann es gelingen, dass Gesetz und Verordnung fristgerecht auf den 1. Januar 2008 in Kraft treten können.
Im Postgesetz wird zudem neu festgehalten, dass zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse zusätzliche Ermässigungen für abonnierte Tages- und Wochenzeitungen vorgesehen werden sollen. Der Bundesrat muss nun in einer Verordnung festlegen, welche Presseerzeugnisse in den Genuss dieser zusätzlichen Ermässigungen kommen sollen.