Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/70: Pa.Iv. 06.425 Presseförderung mittels Beteiligung an den Verteilungskosten · 20 Seiten

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Vertrieb seiner Produkte eine Mischrechnung machen mit den Kosten, welche er in dicht besiedelten Gebieten finanzieren muss und solchen in weniger dicht besiedelten Gebieten.

Im Weiteren sei festzuhalten, dass der schweizerische Gesetzgeber der Post bezüglich der Gewährung distanzunabhängiger Preise heute mehr Spielraum biete als andere europäische Länder: Während die schweizerische Post gemäss Artikel 14 des Postgesetzes den Einheitstarif nur im Bereich der reservierten Dienste gewährleisten muss, ist dieser in mehreren europäischen Ländern nicht nur für Dienstleistungen in Monopolstellungen vorgeschrieben. Indem hier vorgeschlagen wird, dass die Post Einheitstarife für die Zustellung von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften zu gewähren hat, werde somit im Prinzip nur ein Schritt Richtung europäischer Standards zum Schutze der flächendeckenden postalischen Grundversorgung gemacht. So kennen z.B. Belgien, Dänemark, Ungarn, Österreich, Portugal oder Schweden auch für die Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften die Auflage des Einheitstarifs.

Hingegen ist die Minderheit I der Auffassung, dass die spezielle Förderung der kleinauflagigen Titel durchaus durch den Bund entschädigt werden könne, da es sich hier um eine gezieltere Presseförderung handelt.

2.3.2 Die Einwände der Kommissionsmehrheit

Der Vorschlag der Minderheit entspricht den Forderungen der parlamentarischen Initiative von Nationalrat Rudolf Joder (05.413 Pressevielfalt als Element für die demokratische Meinungsbildung). Bereits anlässlich der Vorprüfung dieser Initiative wurde darauf hingewiesen, dass sich die Post in einem Liberalisierungsprozess befindet. Vor diesem Hintergrund ist es widersprüchlich, der Post einerseits zusätzliche rechtliche Rahmenbedingungen aufzuerlegen und andererseits von ihr Marktfähigkeit zu verlangen. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Post zur Posttaxenverbilligung ohne Bundesentschädigung verpflichtet werden kann, darf es keine Rolle spielen, ob die Post Gewinne macht oder nicht. Eine erfolgreiche Geschäftspolitik sollte nicht mit zusätzlichen gesetzlichen Auflagen bestraft werden. Dadurch würde ein völlig falsches politisches Signal gesendet.

Es wird hier deshalb vorgeschlagen, dass der Bund die Post sowohl für die Gewährung der Einheitstarife wie auch für die zusätzliche Vergünstigung kleinauflagiger Titel entschädigen soll. Dabei soll die Post für die von ihr ausgewiesenen Verluste aufgrund der Gewährung von Einheitstarifen bis zu einem Höchstbetrag von 60 Millionen Franken pro Jahr entschädigt werden. Für die Verbilligung der Taxen für kleinauflagige Titel stellt der Bund wie in Hauptvariante 3 jährlich einen festen Betrag von 20 Millionen Franken zur Verfügung.

2.4 Ein Modell für die Zukunft?

Wie oben bereits dargelegt, ist es insbesondere für die Tageszeitungen von Bedeutung, auch auf Angebote der Frühzustellung zurückgreifen zu können. Solche meistens von privaten Anbietern erbrachten Angebote werden mit dem System der Posttaxenverbilligung nicht erfasst. Die Kommission hat deshalb auch eine Variante erarbeitet, welche die Vergünstigung von Angeboten zur Frühzustellung