Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/70: Pa.Iv. 06.425 Presseförderung mittels Beteiligung an den Verteilungskosten · 20 Seiten
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3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
3.1 Postgesetz vom 30. April 1997
Art. 15 Beförderung von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften
Gemäss Beschluss der eidgenössischen Räte vom 13. Dezember 2002 ist der aktuelle Artikel 15 des Postgesetzes bis spätestens am 31. Dezember 2007 in Kraft. Dann fällt die Bestimmung ersatzlos weg. Die hier vorgeschlagenen Formulierungen sollen neu ab 1. Januar 2008 gelten.
Art. 15 Abs. 1
Absatz 1 legt fest, dass die Post Vorzugspreise für die Zustellung von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften zu gewähren hat. Die Garantie von distanzunabhängigen Preisen stellt dabei das Kernelement der Vergünstigungen dar.
Art. 15 Abs. 2
Absatz 2 legt fest, nach welchen Kriterien die Post die Vorzugspreise zu gestalten hat. Die Kriterien werden in der Postverordnung präzisiert. Es werden somit die gleichen Kriterien übernommen wie im bisher geltenden System. Die Tarife sollen denn auch auf dem heutigen Niveau gehalten werden.
Art. 15 Abs. 3
Diese Bestimmung verpflichtet die Post zur Gewährung zusätzlicher Ermässigungen für abonnierte Tages- und Wochenzeitungen. Die Ermässigungen sollen nur solchen Presseerzeugnissen gewährt werden, welche sich im Rahmen einer vom Bundesrat festzulegenden Auflagengrösse bewegen. In der Verordnung des Bundesrates sind auch die übrigen Kriterien festzulegen, welche erfüllt sein müssen, um in den Genuss der Ermässigungen zu kommen. Es wird hier auch explizit das Ziel festgehalten, welches mit diesen Ermässigungen verfolgt werden soll, nämlich die Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse.
Art. 15 Abs. 4
Die aufgrund der Absätze 1 – 3 festgelegten Preise sind vom UVEK zu genehmigen.
Art. 15 Abs. 5
Der Bund übernimmt die Kosten, welche der Post aus der Gewährung von distanzunabhängigen Vorzugspreisen gemäss den Absätzen 1 und 2 entstehen. Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung jährlich mit dem Budget einen Zahlungskredit zur Deckung der effektiven Kosten. Dabei wird gesetzlich ein Höchstbetrag von 60 Millionen Franken vorgesehen. Die Minderheit II möchte, dass eine Entschädigung von mindestens 60 Millionen Franken vorgesehen wird, damit Spielraum für eine allenfalls später nötige Erhöhung bleibt.