Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/70: Pa.Iv. 06.425 Presseförderung mittels Beteiligung an den Verteilungskosten · 20 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 20Fedlex · Erläuternder Bericht
te Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten in allen Landesgegenden zu sorgen. Dabei sind die Tarife nach einheitlichen Grundsätzen festzulegen.
6.2 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Der Bundesrat wird gestützt auf die Bestimmungen die Kriterien für die Förderung in der Postverordnung festzulegen haben.
6.3 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Laut Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b der Bundesverfassung bedürfen neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jeder der beiden Kammern. Die hier jährlich vorgesehenen Ausgaben von bis zu 80 Millionen Franken liegen deutlich über der Limite der Ausgabenbremse.
Es handelt sich hier auch nicht um eine Fortführung der bis Ende 2007 vorgesehenen Subventionen: Der Beschluss der Bundesversammlung vom 13. Dezember 2002 bedeutete nicht eine provisorische Befristung mit der Absicht, die Bestimmung später in dauerndes Recht überzuführen, sondern das System der Posttaxenverbilligung sollte vielmehr abgeschafft werden und durch ein ganz anderes ersetzt werden. Der nun hier vorliegende Entwurf für einen neuen Artikel 15 PG beseitigt die bestehende Befristung der Subventionierung und hat ab 2008 neue wiederkehrende Ausgaben zur Folge.
6.4 Erlassform
Die Dienstleistungen der Post, wozu auch die Beförderung von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften gehört, werden im Postgesetz geregelt (Art. 1 PG). Es wird zudem eine Leistung des Bundes vorgesehen, wofür gemäss Artikel 164 Absatz 1 Buchstabe e der Bundesverfassung eine gesetzliche Grundlage notwendig ist.
Mit Artikel 15 des Postgesetzes wird noch kein Geld gesprochen: Die effektive jährliche Kreditbewilligung erfolgt im Rahmen eines in einem einfachen Bundesbeschluss (normalerweise im Voranschlag) enthaltenen Zahlungskredites.