Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/70: Pa.Iv. 06.425 Presseförderung mittels Beteiligung an den Verteilungskosten · 20 Seiten

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Art. 15 Abs. 6

Der Bund stellt jährlich einen festen Betrag von 20 Millionen Franken zur Verfügung zur Ermässigung der Taxen für die Beförderung kleinauflagiger Titel gemäss Absatz 3. Der Betrag von 20 Millionen Franken ist jährlich als Zahlungskredit ins Budget einzustellen. Die Minderheit III möchte, dass eine Entschädigung von mindestens 20 Millionen Franken vorgesehen wird, damit Spielraum für eine allenfalls später nötige Erhöhung bleibt.

4 Auswirkungen

4.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen

Die jährlichen direkten Kosten für den Bund betragen höchstens 80 Millionen Franken.

Zudem entstehen jährliche Verwaltunsgkosten durch die Kontrolle der von der Post festgelegten Preise.

4.2 Vollzugstauglichkeit

Das bisherige System der Posttaxenverbilligung hat zur Zufriedenheit der Direktbetroffenen funktioniert.

5 Verhältnis zum europäischen Recht

Das System der Posttaxenverbilligung hat im Jahre 2004 zu einer Verwaltungsbeschwerde eines Verlagshauses geführt, dessen Presseerzeugnis im Ausland gedruckt wurde. Die Post erhob zu dieser Zeit einen Zuschlag pro verteiltes Exemplar, wenn die Herstellung oder die Herausgabe der Zeitung oder Zeitschrift im Ausland erfolgte. Die Frage wurde in der Folge auch vom deutschen Wirtschaftsminister und von der EU-Kommission aufgegriffen. Die Beschwerde gegen die Post wurde am 20. Oktober 2005 von der Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt (Reko INUM) gutgeheissen. Seither erhebt die Post den Zuschlag auf im Ausland produzierte Titel nicht mehr.

Allerdings erhebt die Post immer noch einen Zuschlag auf im Ausland herausgegebene Titel. Dies hat bisher noch zu keinen Beschwerden Anlass gegeben.

6 Rechtliche Grundlagen

6.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

Der hier vorgeschlagene Artikel 15 des Postgesetzes basiert auf Artikel 92 der Bundesverfassung, wonach das Post- und Fernmeldewesen Sache des Bundes ist. Gemäss Absatz 2 dieser Bestimmung hat der Bund für eine ausreichende und preiswer-