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Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 19 Seiten
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Abschnittstitel vor Art. 24f
5. Abschnitt: Vollzug und Information
Art. 24f (neu)
Der Bundesrat erlässt sachbereichsbezogene Planungen nach Artikel 15 des Raumentwicklungsgesetzes vom …22 zum Natur- und Landschaftsschutz.
Art. 25b Abs. 1
1 Die Kantone bezeichnen die Anlagen, Bauten und Bodenveränderungen, die
a. nach dem 1. Juni 1983 innerhalb von Mooren und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung erstellt wurden;
b. den Schutzzielen widersprechen; und
c. nicht gestützt auf bundesrechtskonforme Nutzungszonen rechtskräftig bewilligt worden sind.
4. Militärgesetz vom 3. Februar 199523
Art. 126 Abs. 4
4 Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach Artikel 15 des Raumentwicklungsgesetzes vom ...24 voraus.
5. Bundesgesetz vom 14. Dezember 199025 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
Art. 12 Abs. 2 Bst. e
2 Die Steuerpflicht wird durch jede Veräusserung eines Grundstücks begründet. Den Veräusserungen gleichgestellt sind:
e die ohne Veräusserung erzielten Planungsmehrwerte im Sinne des Raumentwicklungsgesetzes vom …26, sofern das kantonale Recht diesen Tatbestand der Grundstückgewinnsteuer unterstellt.
6. Wasserrechtsgesetz vom 22. Dezember 191627)
Art 25 Ziff. 2
Für die Schiffbarmachung der Gewässer nach Artikel 24 Absatz 2 erstellt der Bund einen Sachplan nach Artikel 15 des Raumentwicklungsgesetzes vom ...28. Die Umsetzung erfolgt über den kantonalen Richtplan nach diesem Gesetz.
7. Elektrizitätsgesetz vom 24. Juni 190229
Art. 16 Abs. 5
5 Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach Artikel 15 des Raumentwicklungsgesetzes vom ...30 voraus.