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Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 19 Seiten
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c. die Bewirtschaftung naturnaher Flächen;
d. die Aufbereitung, die Lagerung und den Verkauf überwiegend eigener landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Erzeugnisse;
e. die Gewinnung von Energie aus Biomasse sowie für damit im Zusammenhang stehende Kompostanlagen;
f. nebenbetriebliche Aktivitäten mit einem engen sachlichen Bezug zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe.
2 Die Bauten und Anlagen für Landwirtschaftsbetriebe, bei denen insgesamt die bodenbewirtschaftende Tätigkeit nicht im Vordergrund steht, sind in speziell dafür vorgesehenen Zonen zusammenzufassen.
Art. 54 Standortgebundene Bauten und Anlagen
Bauten und Anlagen, die dem Zweck der Nutzungszone nicht entsprechen, können ausnahmsweise bewilligt werden, soweit der Zweck der Bauten oder Anlagen einen Standort in einer Kulturlandzone erfordert.
Art. 55 Solaranlagen
Solaranlagen sind grundsätzlich zu bewilligen, wenn:
a. sie sorgfältig in die Dach- oder Fassadenflächen integriert werden;
b. keine Kultur- und Naturdenkmäler von kantonaler oder nationaler Bedeutung beeinträchtigt werden.
Art. 56 Andere Bauten und Anlagen
1 In ihrer Substanz erhaltene, rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen können mit Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde erneuert oder umgenutzt werden, wenn dadurch keine erheblichen neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt entstehen.
2 Ursprünglich unbewohnte Bauten, Anlagen und Gebäudeteile dürfen dabei nur dann zu Wohnzwecken genutzt werden, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen. Gleiches gilt für die gewerbliche Nutzung ursprünglich nicht gewerblich genutzter Bauten und Anlagen.
3 Landwirtschaftliche und standortgebundene Bauten und Anlagen dürfen in jedem Fall nur umgenutzt werden, wenn und so lange sie für den bisherigen Zweck nicht mehr benötigt werden.
4 Erweiterungen über das bestehende Gebäudevolumen hinaus setzen voraus, dass sie massvoll sind und sowohl bezüglich des beanspruchten Bodens als auch bezüglich Gebäudevolumens anderswo in einer Kulturlandzone im doppeltem Umfang kompensiert werden. Bei Umnutzung unbewohnter Gebäude oder Gebäudeteile für die Tierhaltung müssen die für eine tiergerechte Haltung nötigen Aussenanlagen nicht kompensiert werden, wenn sie reversibel gestaltet sind.
Art. 57 Wiederaufbau
1 Der Wiederaufbau einer Baute oder einer Anlage kann bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen für einen Neubau erfüllt sind.
2 Zulässig ist zudem der Wiederaufbau von Bauten, die ganzjährig bewohnt wurden, bevor das Bundesrecht eine konsequente Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet vorsah.
3 Der Wiederaufbau nach Absatz 2 setzt voraus, dass:
a. die Baute im Zeitpunkt der Zerstörung oder des Abbruchs noch bewohnbar war;
b. an der Nutzung der Baute ein ununterbrochenes Interesse besteht;
c. die Erhaltung der Baute auf dem Weg der Erneuerung unzumutbar wäre;
d. die Baute nicht in einem Gefahrengebiet liegt;
e. das Gesuch innerhalb von fünf Jahren nach der Zerstörung oder des Abbruchs eingereicht und die bisher rechtmässig bestehende Wohnnutzung nicht ausgedehnt wird.
Art. 58 Erschliessungspflicht und Finanzierung
1 Die Erschliessung von Grundstücken in den Kulturlandzonen ist grundsätzlich Sache der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer.
2 Die Kosten für die Erstellung, den Betrieb und den Unterhalt von Erschliessungsanlagen, die nicht auch öffentlichen
Interessen dienen, sind vollumfänglich von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern zu tragen.
6. Kapitel: Baubewilligung
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 59 Bewilligungspflicht
Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.