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Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 19 Seiten
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14. Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 197442
Art. 3 Förderung der Erschliessung
1 Der Bund trifft nach den folgenden Bestimmungen Massnahmen zur Förderung der Erschliessung von Bauland sowie zur Beschaffung von Land für den Wohnungsbau und kann hierfür besondere Hilfe leisten.
2 Die Anforderungen an die Erschliessung richten sich nach den Bestimmungen über das Bundesgesetz vom …43 über die Raumentwicklung.
Art. 4 Begriff
Aufgehoben.
Art. 5 Erschliessungspflicht
Aufgehoben.
Art. 6 Erschliessungsbeiträge
Aufgehoben.
Art. 15 Beitragsleistung
Die Bundeshilfe setzt voraus, dass die Grundeigentümer anteilsmässig an den Erschliessungskosten beteiligt werden.
15. Waldgesetz vom 4. Oktober 199144
Art. 9
Die Kantone sorgen dafür, dass durch Rodungsbewilligungen entstehende erhebliche Vorteile, die nicht nach den Artikeln 65 und 70 des Raumentwicklungsgesetzes vom …45 erfasst werden, angemessen ausgeglichen werden.
Art. 10 Abs. 2
2 Beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen nach dem Raumentwicklungsgesetz vom …46 ist eine Waldfeststellung anzuordnen, wo Bauzonen an den Wald grenzen oder in Zukunft grenzen sollen.
Art. 11
1 Die Rodungsbewilligung befreit nicht von der Einholung der im Raumentwicklungsgesetz vom ...47 vorgesehenen Baubewilligung.
2 Erfordert ein Bauvorhaben sowohl eine Rodungsbewilligung als auch eine Bewilligung nach Artikel 54 und 56 des Raumentwicklungsgesetzes vom ...48, so darf diese nur im Einvernehmen mit der nach Artikel 6 dieses Gesetzes zuständigen Behörde erteilt werden.
Art. 13 Abs. 1
1 Gestützt auf rechtskräftige Waldfeststellungen gemäss Artikel 10 dieses Gesetzes sind in den Bauzonen im Sinne des Raumentwicklungsgesetzes vom …49 die Waldgrenzen einzutragen.