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Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 19 Seiten

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g. die Gesamtverteidigung gewährleistet ist.

Art. 6 Siedlung und Verkehr

Die Gemeinwesen sollen insbesondere:

a. kompakte Siedlungen schaffen und deren Entwicklung grundsätzlich in den Gebieten vorsehen, die bereits weitgehend überbaut und durch den öffentlichen Verkehr gut erschlossen sind;

b. möglichst verhindern, dass Siedlungen, insbesondere Wohngebiete, schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen ausgesetzt sind;

c. Wohn- und Arbeitsgebiete sowie zentrale Einrichtungen einander zweckmässig zuordnen und dafür sorgen, dass diese durch den öffentlichen Verkehr gut erschlossen sind;

d. die Standortattraktivität für die Wirtschaft mit geeigneten Massnahmen verbessern;

e. für die Bewahrung und Pflege schützenswerter Ortsbilder und für die Berücksichtigung qualitativer Aspekte im Städtebau sorgen;

f. die funktionale und soziale Durchmischung der Siedlungen fördern;

g. die öffentlichen Räume so anordnen und Grün- und Freiflächen so erhalten, dass sich die Siedlungsqualität verbessert;

h. Siedlungen und Infrastrukturen vor Gefahren schützen;

i die Siedlungs- und die Verkehrsentwicklung aufeinander abstimmen;

j. neue und bestehende Wohn-, Arbeits- und Freizeitgebiete mit einem guten Angebot für den Langsamverkehr ausstatten.

Art. 7 Offene Landschaften

Die Gemeinwesen sollen insbesondere:

a. der Eigenart und Vielfalt der Landschaften Rechnung tragen und diese fördern;

b. dafür sorgen, dass grössere zusammenhängende Flächen von Überbauungen frei gehalten werden;

c. die Voraussetzungen schaffen, damit die Landwirtschaft ihre Aufgaben erfüllen kann und ihr insbesondere genügend Flächen geeigneten Kulturlandes erhalten;

d. bei baulichen Aktivitäten den landschaftlichen Besonderheiten Rechnung tragen;

e. die See- und Flussufer freihalten und den Zugang und die Begehung für die Öffentlichkeit erleichtern, wenn keine gewichtigen öffentlichen Interessen entgegenstehen;

f. dafür sorgen, dass naturnahe Landschaften und wertvolle Lebens- und Erholungsräume, Landschaften sowie Natur- und Kulturdenkmäler von nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung sowie Biotope, die nach Bundesgesetz vom 1. Juli 19663 über den Natur- und Heimatschutz zu schützen sind, erhalten bleiben und vernetzt werden;

g. dafür sorgen, dass die Wälder ihre Funktionen erfüllen können;

h. dafür sorgen, dass den Gewässern der notwendige Raum zur Verfügung gestellt wird, damit ihre Funktionen und der Schutz vor Hochwasser gewährleistet sind.

2. Titel: Instrumente

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 8 Information und Mitwirkung

1 Die Behörden unterrichten die Öffentlichkeit frühzeitig über Ziele und Durchführung der Planungen nach diesem Gesetz.

2 Sie sorgen dafür, dass die Öffentlichkeit bei Planungen in geeigneter Weise mitwirken kann. Hierfür erstellen sie stufengerecht die notwendigen Grundlagen.

3 Die Pläne nach diesem Gesetz sind öffentlich.

Art. 9 Controlling und Wirkungsbeurteilung

1 Die Gemeinwesen sorgen dafür, dass frühzeitig unerwünschte räumliche Entwicklungen erkannt und die nötigen Korrekturen eingeleitet und die getroffenen Massnahmen evaluiert werden.

2 Sie ermitteln frühzeitig die voraussichtlichen Wirkungen ihrer Planungen auf Umwelt, Wirtschaft und Gesellschaft und treffen bei Bedarf Massnahmen zu deren Optimierung.

3 Sie evaluieren die getroffenen Massnahmen.

3 NHG, SR 451.

Vernehmlassungsentwurf