Vorlage
Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 19 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage
- 2 -
g. die Gesamtverteidigung gewährleistet ist.
Art. 6 Siedlung und Verkehr
Die Gemeinwesen sollen insbesondere:
a. kompakte Siedlungen schaffen und deren Entwicklung grundsätzlich in den Gebieten vorsehen, die bereits weitgehend überbaut und durch den öffentlichen Verkehr gut erschlossen sind;
b. möglichst verhindern, dass Siedlungen, insbesondere Wohngebiete, schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen ausgesetzt sind;
c. Wohn- und Arbeitsgebiete sowie zentrale Einrichtungen einander zweckmässig zuordnen und dafür sorgen, dass diese durch den öffentlichen Verkehr gut erschlossen sind;
d. die Standortattraktivität für die Wirtschaft mit geeigneten Massnahmen verbessern;
e. für die Bewahrung und Pflege schützenswerter Ortsbilder und für die Berücksichtigung qualitativer Aspekte im Städtebau sorgen;
f. die funktionale und soziale Durchmischung der Siedlungen fördern;
g. die öffentlichen Räume so anordnen und Grün- und Freiflächen so erhalten, dass sich die Siedlungsqualität verbessert;
h. Siedlungen und Infrastrukturen vor Gefahren schützen;
i die Siedlungs- und die Verkehrsentwicklung aufeinander abstimmen;
j. neue und bestehende Wohn-, Arbeits- und Freizeitgebiete mit einem guten Angebot für den Langsamverkehr ausstatten.
Art. 7 Offene Landschaften
Die Gemeinwesen sollen insbesondere:
a. der Eigenart und Vielfalt der Landschaften Rechnung tragen und diese fördern;
b. dafür sorgen, dass grössere zusammenhängende Flächen von Überbauungen frei gehalten werden;
c. die Voraussetzungen schaffen, damit die Landwirtschaft ihre Aufgaben erfüllen kann und ihr insbesondere genügend Flächen geeigneten Kulturlandes erhalten;
d. bei baulichen Aktivitäten den landschaftlichen Besonderheiten Rechnung tragen;
e. die See- und Flussufer freihalten und den Zugang und die Begehung für die Öffentlichkeit erleichtern, wenn keine gewichtigen öffentlichen Interessen entgegenstehen;
f. dafür sorgen, dass naturnahe Landschaften und wertvolle Lebens- und Erholungsräume, Landschaften sowie Natur- und Kulturdenkmäler von nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung sowie Biotope, die nach Bundesgesetz vom 1. Juli 19663 über den Natur- und Heimatschutz zu schützen sind, erhalten bleiben und vernetzt werden;
g. dafür sorgen, dass die Wälder ihre Funktionen erfüllen können;
h. dafür sorgen, dass den Gewässern der notwendige Raum zur Verfügung gestellt wird, damit ihre Funktionen und der Schutz vor Hochwasser gewährleistet sind.
2. Titel: Instrumente
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 8 Information und Mitwirkung
1 Die Behörden unterrichten die Öffentlichkeit frühzeitig über Ziele und Durchführung der Planungen nach diesem Gesetz.
2 Sie sorgen dafür, dass die Öffentlichkeit bei Planungen in geeigneter Weise mitwirken kann. Hierfür erstellen sie stufengerecht die notwendigen Grundlagen.
3 Die Pläne nach diesem Gesetz sind öffentlich.
Art. 9 Controlling und Wirkungsbeurteilung
1 Die Gemeinwesen sorgen dafür, dass frühzeitig unerwünschte räumliche Entwicklungen erkannt und die nötigen Korrekturen eingeleitet und die getroffenen Massnahmen evaluiert werden.
2 Sie ermitteln frühzeitig die voraussichtlichen Wirkungen ihrer Planungen auf Umwelt, Wirtschaft und Gesellschaft und treffen bei Bedarf Massnahmen zu deren Optimierung.
3 Sie evaluieren die getroffenen Massnahmen.