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Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 19 Seiten
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4. Kapitel: Kantonale Richtplanung
1. Abschnitt: Grundlagen und kantonale Raumkonzepte
Art. 25 Grundlagen
Die Kantone erarbeiten die für ihre Richtplanung erforderlichen Grundlagen.
Art. 26 Kantonale Raumkonzepte
1 Jeder Kanton erstellt gestützt auf die Grundlagen und das Raumkonzept Schweiz ein eigenes Raumkonzept (kantonales Raumkonzept).
2 Er legt darin fest, wie sich sein Gebiet räumlich entwickeln soll. Er äussert sich darin zur Rolle der funktionalen Räume und deren Beziehungen untereinander
2. Abschnitt: Inhalt des kantonalen Richtplans
Art. 27 Allgemeines
1 Jeder Kanton nimmt das kantonale Raumkonzept in seinen Richtplan auf.
2 Darin konkretisiert er, wie er seine raumwirksamen Aufgaben insbesondere in den folgenden Bereichen erfüllen will:
a. Siedlung;
b. Verkehr;
c. Natur und Landschaft, Landwirtschaft, sowie Naturgefahren;
d. Ver- und Entsorgung;
3 Die Kantone tragen bei der Planung der einzelnen Bereiche den jeweiligen Prioritäten Rechnung und gehen die neuen Herausforderungen aus einer räumlichen Gesamtsicht heraus an. Sie koordinieren Siedlung und Verkehr und messen dabei den raumrelevanten Aspekten der Störfallvorsorge und der Energieversorgung (Produktion, Übertragung und Verteilung) sowie den Aufgaben besondere Bedeutung bei, die im Grenzbereich zu benachbarten Gemeinwesen zu erfüllen sind. Die geplanten Nutzungen haben auf die natürlichen Ressourcen Rücksicht zu nehmen und sind stufengerecht auf die Umweltschutzgesetzgebung abzustimmen.
4 Sie berücksichtigen insbesondere:
a. die Planungen des Bundes sowie die Bundesinventare gemäss Artikel 5 des Bundesgesetz vom 1. Juli 19664 über den Natur- und Heimatschutz;
b. die Richtpläne der Nachbarkantone; und
c. die das Kantonsgebiet betreffenden Ergebnisse der gebietsübergreifenden Planungen.
5 Vorhaben mit erheblichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt müssen im kantonalen Richtplan behandelt werden.
Art. 28 Bereich Siedlung
1 Im Bereich der Siedlung hat der kantonale Richtplan insbesondere aufzuzeigen:
a. wie gross die Siedlungsfläche insgesamt und in den einzelnen Gemeinden sein soll;
b. mit welchen Massnahmen die Siedlungsentwicklung nach innen gelenkt wird;
c. wie die Siedlungserneuerung und die Verbesserung der Siedlungsqualität gefördert werden;
d. wie Stand und Ziel der Entwicklung der öffentlichen Bauten und Anlagen sind;
e. in welchen Gebieten Massnahmen ergriffen werden müssen, um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Erst- und Zweitwohnungen sicherzustellen;
f. wie die Bauzonen bedarfsgerecht dimensioniert werden sollen.
2 Industrie-, Gewerbenutzungen und verkehrsintensive Einrichtungen von regionaler Bedeutung sind in Entwicklungsschwerpunkten zu konzentrieren. Der Kanton setzt diese in seinem Richtplan fest.
Art. 29 Bereich Verkehr
Im Bereich des Verkehrs hat der kantonale Richtplan insbesondere aufzuzeigen:
a. wie das Gesamtverkehrssystem von regionaler und kantonaler Bedeutung weiterentwickelt werden soll;
b. welche Massnahmen im Rahmen der kantonalen Zuständigkeiten getroffen werden sollen.