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Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 19 Seiten
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7. Kapitel: Abgaben
Art. 65 Versiegelungsabgabe für Grundstücke in Kulturlandzonen
1 Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer hat dem Standortkanton pro Quadratmeter Boden, der in einer Kulturlandzone neu überbaut oder versiegelt wird, eine einmalige Abgabe zu entrichten.
2 Keine Versiegelungsabgabe ist zu entrichten, wenn eine Bewilligung nach Artikel 53 erteilt wird. Der Bundesrat und das kantonale Recht können weitere, im öffentlichen Interesse stehende Nutzungen von der Abgabepflicht befreien.
3 Die Abgabe beträgt für Flächen, auf denen Hochbauten stehen, 300 Franken pro Quadratmeter, für andere Flächen 100 Franken pro Quadratmeter.
Art. 66 Abgabe auf neuen Wohnflächen in Kulturlandzonen (Wohnflächenabgabe)
1 Wird auf einer Fläche ausserhalb der Bauzonen, für die keine Versiegelungsabgabe entrichtet wurde, neue Wohnfläche geschaffen, so hat die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer dem Standortkanton eine einmalige Abgabe von 50 Franken pro Quadratmeter neuer Wohnfläche zu entrichten.
2 Keine Wohnflächenabgabe ist zu entrichten für Wohnflächen, die nach Artikel 53 bewilligt werden.
3 Die Abgabe ist nachträglich zu entrichten, wenn solche Wohnflächen gestützt auf Artikel 54 oder 56 einer nichtlandwirtschaftlichen Wohnnutzung zugeführt werden.
Art. 67 Befreiung von der Versiegelungs- und der Wohnflächenabgaben
Das kantonale Recht kann eine Befreiung von der Versiegelungs- und der Wohnflächenabgabe vorsehen, wenn die Flächen an anderer Stelle qualitativ und quantitativ mindestens gleichwertig kompensiert werden.
Art. 68 Veranlagung und Fälligkeit der Versiegelungs- und der Wohnflächenabgabe
1Die Versiegelungs- und die Wohnflächenabgabe wird durch die nach Artikel 62 Absatz 4 zuständige kantonale Behörde, bei bundesrechtlichen Plangenehmigungen durch die dafür zuständige Behörde veranlagt.
2 Sie wird mit der Veranlagung, spätestens aber mit der Realisierung der Nutzung fällig. Nicht bezahlte Abgaben sind ab dem
31. Tag nach Fälligkeit zu verzinsen.
3 Die bezahlte Abgabe wird zurückerstattet, wenn der Grund für die Abgabeerhebung dahinfällt.
Art. 69 Gemeinsame Bestimmungen für alle Abgaben
1 Die Abgaben nach den Artikeln 65 und 66 sind bei der Bemessung einer allfälligen Grundstückgewinnsteuer als Teil der Anlagekosten vom Erlös in Abzug zu bringen.
2 Der Bundesrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen zu den Artikeln 65 - 68.
Art. 70 Kantonale Abgaben
1 Das kantonale Recht kann einen angemessenen Ausgleich für weitere erhebliche Vor- und Nachteile, die durch Planungen nach diesem Gesetz entstehen, vorsehen.
2 Es kann auch weitere Lenkungs- und Ersatzabgaben vorsehen.
8. Kapitel: Aufsicht
Art. 71 Aufsicht des Bundes
1 Der Bundesrat übt die Aufsicht über die Kantone in der Umsetzung dieses Gesetzes aus.
2 Er überträgt die unmittelbare Aufsicht dem Bundesamt für Raumentwicklung (ARE).
3 Das ARE sorgt dafür, dass unerwünschte oder dem Gesetz widersprechende Entwicklungen vermieden werden, indem es insbesondere:
a. die Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden informiert und mit ihnen zusammenarbeitet;
b. Weisungen erlässt;
c. Berichte einholt; und
d. Kontrollen durchführt.
Art. 72 Vorübergehende Nutzungszonen
1 Sind besonders geeignete Landwirtschaftsgebiete, besonders bedeutsame Landschaften oder Stätten unmittelbar gefährdet und werden innerhalb einer vom Bundesrat festgesetzten Frist die erforderlichen Massnahmen nicht getroffen, so kann der