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Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 19 Seiten
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3 Bauten und Anlagen mit intensivem Publikums- oder Güterverkehr müssen mit dem öffentlichen Verkehr und für den Langsamverkehr gut erreichbar sein.
Art. 42 Erschliessungsplanung
1 Die Gemeinwesen legen im Rahmen der Nutzungsplanung fest, wie und in welcher zeitlichen Folge die Bauzonen erschlossen werden sollen.
2 Sie legen insbesondere fest:
a. die Art und die Lage der Grund-, Grob-, und Feinerschliessungsanlagen;
b. die Fristen für die Erschliessung.
Art. 43 Erschliessung durch die Grundeigentümer
Erschliesst das Gemeinwesen Bauzonen nicht innert der in der Erschliessungsplanung festgelegten Frist, so ist den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern zu gestatten, ihr Land nach den vom Gemeinwesen genehmigten Plänen selber zu erschliessen oder die Erschliessung durch das Gemeinwesen nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts zu bevorschussen.
Art. 44 Finanzierung der Erschliessungsanlagen
1 Das kantonale Recht regelt die Finanzierung von Erstellung, Betrieb und Unterhalt der Erschliessungsanlagen.
2 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind nach dem Mass des Vorteils, den sie aus den Erschliessungsanlagen ziehen, an den Kosten zu beteiligen.
3 Das Gemeinwesen hat die Finanzierung der Anlagen, die für die Erschliessung neuer Bauzonen erforderlich sind, mit deren Ausscheidung sicherzustellen.
4. Abschnitt: Förderung der Verfügbarkeit von Bauland
Art. 45 Sicherstellung der Baureife
1 Mit geeigneten bodenrechtlichen Massnahmen, namentlich mit Landumlegung, ist die Baureife derjenigen Gebiete sicherzustellen oder zu verbessern, die einer Bauzone zugewiesen werden sollen oder bereits einer Bauzone zugewiesen worden sind.
2 Die Landumlegung dient insbesondere der zweckmässigen Ausscheidung neuer Bauzonen und der Neuordnung bestehender Bauzonen einer oder mehrerer Gemeinden.
3 Eine Landumlegung kann von Amtes wegen angeordnet und, bei Bedarf, von der zuständigen Behörde selbst durchgeführt werden.
4 Die Kantone stellen die Koordination zwischen der Landumlegung und den anderen raumplanerischen Massnahmen sicher.
5 Nutzungspläne oder deren Änderungen dürfen erst genehmigt werden, nachdem die nötigen bodenrechtlichen Massnahmen getroffen wurden und deren Finanzierung geregelt ist.
Art. 46 Zusammenarbeit
Die betroffenen Gebietskörperschaften sind zur Zusammenarbeit verpflichtet, wenn die Realisierung einer zweckmässigen Raumentwicklung bodenrechtliche Massnahmen erfordert.
Art. 47 Bauverpflichtung
1 Die Eigentümerin oder der Eigentümer nicht überbauten Baulandes ist zu verpflichten, das Grundstück innerhalb einer für ihn zumutbaren Frist zu überbauen oder zum Zweck der Überbauung zur Verfügung zu stellen, wenn;
a. keine anderen Mittel bestehen, den Nutzungsplan zu verwirklichen;
b. das Angebot an erschlossenem Land in der Region ungenügend ist; und
c. sie oder er das Grundstück ohne wichtige Gründe nicht überbaut.
2 Kommt die Eigentümerin oder der Eigentümer dieser Pflicht nicht innerhalb der festgelegten Frist nach, so steht dem Gemeinwesen ein Kaufsrecht an den mit einer Bauverpflichtung belegten Grundstücken zu. Dieses wird zum Wert des Grundstücks ausgeübt, den dieses im Zeitpunkt der Anordnung der Bauverpflichtung gehabt hat, zuzüglich der Kosten, die die Eigentümerin oder der Eigentümer für dessen Erschliessung aufgewendet hat.
3 Das auf diese Weise erworbene Grundstück wird ohne Verzug der Überbauung zugeführt. In der Regel ist es auf dem Weg der öffentlichen Ausschreibung wieder in Privatbesitz zu überführen. Die Kantone können einen anderen Weg der Veräusserung vorsehen.
4 Die Bauverpflichtung und die Kaufsrechte werden im Grundbuch als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen angemerkt.