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Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 19 Seiten
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2. Bundesgesetz vom 4. Oktober 198514 über die landwirtschaftliche Pacht
Art. 2a
1 Dieses Gesetz gilt nicht für die Pacht von Grundstücken zur landwirtschaftlichen Nutzung, wenn der Pachtgegenstand vollständig in einer Bauzone nach Artikel 40 des Raumentwicklungsgesetzes vom ...15 liegt.
2 Landwirtschaftliche Pachtverträge, deren Gegenstand während der Vertragsdauer vollständig einer Bauzone nach Artikel 40 des Raumentwicklungsgesetzes vom ...16 zugeteilt wird, bleiben dem landwirtschaftlichen Pachtrecht während der gesetzlichen Pachtdauer oder einer längeren vertraglichen Dauer oder einer gerichtlich erstreckten Pacht unterstellt.
Art. 16 Abs. 4
4 Liegt der Pachtgegenstand teilweise in einer Bauzone nach Artikel 40 des Raumentwicklungsgesetzes vom ...17, so kann die Kündigung für die nicht in den Geltungsbereich des BGBB fallenden Grundstücke ausgesprochen und der Pachtvertrag ohne diese fortgesetzt werden.
Art. 27 Abs. 2 Bst. e
2 Hat der Verpächter gekündigt, so muss er nachweisen, dass die Fortsetzung der Pacht für ihn unzumutbar oder aus anderen Gründen nicht gerechtfertigt ist. Die Fortsetzung der Pacht ist insbesondere unzumutbar, wenn:
e der Pachtgegenstand teilweise in einer Bauzone nach Artikel 40 des Raumentwicklungsgesetzes vom …18 liegt, für die Grundstücke, die nicht in den Geltungsbereich des BGBB fallen.
Art. 31 Abs. 2 Bst. d
2 Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
d das landwirtschaftliche Gewerbe ganz oder überwiegend in einer Bauzone nach Artikel 40 des Raumentwicklungsgesetzes vom …19 liegt;
Art. 60b Abs. 1
1 Verträge über die Pacht von Grundstücken zur landwirtschaftlichen Nutzung, deren Gegenstand vollständig in einer Bauzone nach Artikel 40 des Raumentwicklungsgesetzes vom ...20 liegt, bleiben dem landwirtschaftlichen Pachtrecht während der laufenden gesetzlichen Pachtdauer oder einer längeren vertraglichen Dauer oder einer bereits gerichtlich erstreckten Pachtdauer unterstellt.
3. Bundesgesetz vom 1. Juli 196621 über den Natur- und Heimatschutz
Art. 2 Abs. 1 Bst. b
1 Unter Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Artikel 24sexiesAbsatz 2 der Bundesverfassung ist insbesondere zu verstehen:
b. die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen, wie zum Bau und Betrieb von Verkehrsanlagen und Transportanstalten (mit Einschluss der Plangenehmigung), von Werken und Anlagen zur Beförderung von Energie, Flüssigkeiten oder Gasen oder zur Übermittlung von Nachrichten, Bewilligungen zur Vornahme von Rodungen sowie Bewilligungen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen;