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Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 19 Seiten

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Art. 18 Verbindlichkeit und Anpassung

1 Das Raumkonzept Schweiz sowie die Konzepte und Sachpläne werden mit der Verabschiedung durch den Bundesrat für die Behörden aller Stufen sowie für andere Träger öffentlicher Aufgaben des Bundes verbindlich.

2 Haben sich die Verhältnisse geändert, stellen sich neue Aufgaben oder ist eine gesamthaft bessere Lösung möglich, so sind das Raumkonzept Schweiz und die sachbereichsbezogenen Planungen des Bundes zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen.

Art. 19 Sicherung der Flächen für Vorhaben im nationalen Interesse

1 Soweit es für die Sicherung der Flächen für Vorhaben von nationalem Interesse unerlässlich ist, kann das zuständige Departement gestützt auf die Sachpläne des Bundes für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen bestimmen.

2 Innerhalb der Planungszonen darf nichts unternommen werden, was die Erfüllung der Bundesaufgaben erschweren oder verunmöglichen würde.

3 Planungszonen dürfen für längstens zehn Jahre festgesetzt werden.

Art. 20 Berichterstattung

Der Bundesrat erstattet dem Parlament periodisch Bericht über das Raumkonzept Schweiz, die sachbereichsbezogenen Planungen des Bundes und die kantonalen Planungen.

3. Kapitel: Instrumente zur Planung in funktionalen Räumen

Art. 21 Grundsatz

1 In Gebieten, deren räumliche Entwicklung ein gemeinsames Vorgehen mehrerer Gemeinwesen erfordert (funktionale Räume), bedarf es grundsätzlich gebietsübergreifender Planungen.

2 Funktionale Räume können sowohl urbane Gebiete wie Metropolitanräume und Agglomerationen als auch ländliche Gebiete sein.

3 Gebietsübergreifende Planungen müssen zumindest jene Bereiche der Raumentwicklung erfassen, welche aufeinander abgestimmte Massnahmen erfordern. Sie werden durch die zuständigen Gebietskörperschaften gemeinsam erarbeitet.

4 Bei Bedarf werden der Bund und die Behörden des benachbarten Auslands frühzeitig in die Verfahren einbezogen.

5 Der Bund unterstützt Initiativen, Programme und Projekte, die eine aufeinander abgestimmte Entwicklung dieser Räume bezwecken.

Art. 22 Verhältnis zu anderen Planungsinstrumenten

Die wesentlichen Ergebnisse der Planungen für funktionale Räume werden vom Bund in seine sachbereichsbezogenen Planungen und von den betroffenen Kantonen in ihre Richtpläne übernommen. Sie werden mit der Verabschiedung bzw. Genehmigung durch den Bund für die Behörden aller Stufen verbindlich.

Art. 23 Agglomerationsprogramm

1 Ein Agglomerationsprogramm ist zu erstellen, wenn für die nachhaltige Entwicklung einer Agglomeration zwischen den Kantonen und den betroffenen Städten und Gemeinden abgestimmte Lösungen notwendig sind.

2 Inhalte des Agglomerationsprogramms sind:

a. die für die Entwicklung der Agglomeration massgebenden Bereiche;

b. die auf die Bedürfnisse der Agglomeration ausgerichteten Strategien, Massnahmen und Prioritäten.

3 Kantone, Städte und Gemeinden schaffen eine für das Agglomerationsprogramm verantwortliche Trägerschaft.

4 Bei Bedarf sind die Nachbarkantone, deren Gemeinden oder die Grenzregionen des benachbarten Auslands in das Verfahren zur Erarbeitung des Agglomerationsprogramms einzubeziehen.

5 Das Agglomerationsprogramm ist für die beteiligten Behörden verbindlich.

6 Die richtplanrelevanten Elemente des Agglomerationsprogramms werden in den kantonalen Richtplan übergenommen.

Art. 24 Planung in ländlichen funktionalen Räumen

1 Die betroffenen Gemeinwesen können aufeinander abgestimmte Lösungen vorsehen, wenn für die nachhaltige Entwicklung oder die Erhaltung eines bestimmten Gebietes spezifische Strategien und Massnahmen auf regionaler Ebene notwendig sind.

2 Artikel 23 ist sinngemäss anwendbar.

Vernehmlassungsentwurf