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Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 19 Seiten

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Art. 30 Bereich Natur und Landschaft, Landwirtschaft sowie Naturgefahren

Im Bereich der Natur und Landschaft, der Landwirtschaft sowie der Naturgefahren hat der kantonale Richtplan insbesondere aufzuzeigen:

a. welche Gebiete sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung, insbesondere als Fruchtfolgeflächen, eignen und mit welchen Massnahmen sie auf Dauer erhalten werden sollen;

b. welche Landschaften und Erholungsräume sich für die Erhaltung oder Weiterentwicklung eignen und welche Massnahmen dazu erforderlich sind;

c. in welchen Gebieten die biologische Vielfalt gefördert und bewahrt werden soll und wie diese Gebiete miteinander vernetzt werden sollen;

d. welche Gebiete langfristig für intensive Nutzungen des Tourismus und der Freizeit bereitgestellt werden sollen;

e. welche Gebiete eine besondere Bodenqualität aufweisen und mit welchen Massnahmen sie auf Dauer erhalten werden sollen;

f. welche Gebiete von Naturgefahren bedroht sind und wie sie vor diesen geschützt werden sollen.

3. Abschnitt: Verfahren

Art. 31 Zuständigkeit und Verfahren

1 Die Kantone ordnen Zuständigkeiten und Verfahren.

2 Sie sorgen dafür, dass die Gemeinden, andere Träger raumwirksamer Aufgaben und die beschwerdeberechtigten Organisationen ihre Anliegen im Rahmen der Richtplanung frühzeitig einbringen können.

Art. 32 Bereinigung

1 Können sich die Kantone im Rahmen des Genehmigungsverfahrens untereinander, mit dem benachbarten Ausland oder mit dem Bund über die Abstimmung der raumwirksamen Tätigkeiten nicht einigen, so wird das Verfahren bezüglich dieser Planungsgegenstände sistiert.

2 Der Bundesrat ordnet zu den strittigen Punkten eine Einigungsverhandlung an und bestimmt die nötigen vorsorglichen Massnahmen.

3 Das Ergebnis der Einigungsverhandlung ist dem Bund zur Genehmigung einzureichen.

4 Verläuft die Einigungsverhandlung erfolglos, so kann der Bundesrat ein Jahr nach deren Anordnung über die strittigen Punkte entscheiden.

Art. 33 Genehmigung der kantonalen Richtpläne

1 Richtpläne und ihre Anpassungen bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat.

2 Sie werden genehmigt, wenn sie dem Bundesrecht entsprechen, die Raumentwicklungsziele nach den Artikeln 5 - 7 sowie die raumwirksamen Aufgaben des Bundes, der Nachbarkantone und des benachbarten Auslands sachgerecht berücksichtigen und mit den Planungen in funktionalen Räumen abgestimmt sind.

3 Der Bundesrat kann die Zuständigkeit für die Genehmigung in Fällen von untergeordneter Bedeutung dem für die Raumentwicklung zuständigen Departement übertragen.

Art. 34 Verbindlichkeit und Anpassung

1 Richtpläne sind behördenverbindlich; sie erlangen die Verbindlichkeit für die Behörden aller Stufen erst mit der Genehmigung durch den Bund.

2 Haben sich die Verhältnisse geändert, stellen sich neue Aufgaben oder ist eine gesamthaft bessere Lösung möglich, so müssen die Kantone die Richtpläne überprüfen und nötigenfalls anpassen.

5. Kapitel: Nutzungsplanung

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 35 Begriff und Inhalt des Nutzungsplans

1 Nutzungspläne ordnen die zulässige Nutzung des Bodens.

2 Die zuständigen Behörden grenzen die Bauzonen von den Kulturlandzonen ab. Sie legen fest, welche Nutzungen unter welchen Voraussetzungen in den einzelnen Zonen zulässig sind.

3 Schützenswerten und gefährdeten Gebieten ist sowohl in den Bauzonen als auch in den Kulturlandzonen durch die Ausscheidung von Schutz- oder Gefahrenzonen oder durch andere geeignete Massnahmen Rechnung zu tragen.

Vernehmlassungsentwurf