Vorlage

Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 19 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 11Fedlex · Vorlage

- 11 -

Art. 60 Bewilligungsvoraussetzungen

1 Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass:

a. die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen;

b. das Land erschlossen und baureif ist; und

c. die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts erfüllt sind.

2 Das kantonale Recht kann innerhalb der Bauzonen Ausnahmen von Absatz 1 Buchstabe a vorsehen.

Art. 61 Befristete Baubewilligungen

1 Bewilligungen für unbewohnte sowie für leicht entfernbare Gebäude, Anlagen und Gebäudeteile in den Kulturlandzonen sind grundsätzlich befristet zu erteilen. Die Frist kann auf Gesuch hin erstreckt werden.

2 Auf Ende der Frist ist der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen. Die Art der Wiederherstellung kann bereits in der Bewilligung geregelt werden.

3 Die kantonale Behörde nach Artikel 62 Absatz 4 sorgt dafür, dass Wiederherstellungen, die nicht fristgerecht erfolgt sind, auf Kosten der Eigentümerschaft vollzogen werden. Bei Plangenehmigungen des Bundes fällt diese Aufgabe der Plangenehmigungsbehörde zu.

2. Abschnitt: Verfahren und Rechtsmittel

Art. 62 Verfahren

1 Baugesuche sind hinreichend bekannt zu machen. Gesuche betreffend Vorhaben in den Kulturlandzonen sind im amtlichen Publikationsorgan des Kantons zu publizieren.

2 Gegen Baugesuche können Einwendungen erhoben werden.

3 Die Kantone legen für alle Verfahren zur Errichtung oder Änderung von Bauten und Anlagen Fristen und deren Wirkungen fest.

4 Sie bezeichnen die kantonale Behörde, die in den Kulturlandzonen über alle Vorhaben entscheidet und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes anordnet.

5 Werden während der Einwendungsfrist zivilrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben geltend gemacht, so gilt das Einwendungsverfahren als Schlichtungsverfahren im Sinne der Schweizerischen Zivilprozessordnung6. Deren Artikel 202 - 212 sind anwendbar.

Art. 63 Grundsätze der Koordination

1 Erfordert die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder einer Anlage Verfügungen mehrerer Behörden, so ist eine Behörde zu bezeichnen, die für ausreichende Koordination sorgt.

2 Die für die Koordination verantwortliche Behörde:

a. kann die erforderlichen verfahrensleitenden Anordnungen treffen;

b. sorgt für eine gemeinsame öffentliche Auflage aller Gesuchsunterlagen;

c. holt von allen beteiligten kantonalen und eidgenössischen Behörden umfassende Stellungnahmen zum Vorhaben ein;

d. sorgt für eine inhaltliche Abstimmung und möglichst für eine gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung der Verfügungen.

3 Die Verfügungen dürfen keine Widersprüche enthalten.

4 Diese Grundsätze sind auf das Nutzungsplanverfahren sinngemäss anwendbar.

Art. 64 Rechtsmittel

1 Das kantonale Recht gewährleistet gegen Baubewilligungen oder deren Verweigerung ein maximal zweistufiges Rechtsmittelverfahren. Mindestens einmal muss eine volle Überprüfung gewährleistet sein.

2 Für die Anfechtung von Verfügungen kantonaler Behörden, auf welche Artikel 63 Absatz 1 Anwendung findet, sind einheitliche Rechtsmittelinstanzen vorzusehen.

6 ZPO, SR ...

Vernehmlassungsentwurf