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Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 19 Seiten
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Art. 60 Bewilligungsvoraussetzungen
1 Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass:
a. die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen;
b. das Land erschlossen und baureif ist; und
c. die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts erfüllt sind.
2 Das kantonale Recht kann innerhalb der Bauzonen Ausnahmen von Absatz 1 Buchstabe a vorsehen.
Art. 61 Befristete Baubewilligungen
1 Bewilligungen für unbewohnte sowie für leicht entfernbare Gebäude, Anlagen und Gebäudeteile in den Kulturlandzonen sind grundsätzlich befristet zu erteilen. Die Frist kann auf Gesuch hin erstreckt werden.
2 Auf Ende der Frist ist der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen. Die Art der Wiederherstellung kann bereits in der Bewilligung geregelt werden.
3 Die kantonale Behörde nach Artikel 62 Absatz 4 sorgt dafür, dass Wiederherstellungen, die nicht fristgerecht erfolgt sind, auf Kosten der Eigentümerschaft vollzogen werden. Bei Plangenehmigungen des Bundes fällt diese Aufgabe der Plangenehmigungsbehörde zu.
2. Abschnitt: Verfahren und Rechtsmittel
Art. 62 Verfahren
1 Baugesuche sind hinreichend bekannt zu machen. Gesuche betreffend Vorhaben in den Kulturlandzonen sind im amtlichen Publikationsorgan des Kantons zu publizieren.
2 Gegen Baugesuche können Einwendungen erhoben werden.
3 Die Kantone legen für alle Verfahren zur Errichtung oder Änderung von Bauten und Anlagen Fristen und deren Wirkungen fest.
4 Sie bezeichnen die kantonale Behörde, die in den Kulturlandzonen über alle Vorhaben entscheidet und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes anordnet.
5 Werden während der Einwendungsfrist zivilrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben geltend gemacht, so gilt das Einwendungsverfahren als Schlichtungsverfahren im Sinne der Schweizerischen Zivilprozessordnung6. Deren Artikel 202 - 212 sind anwendbar.
Art. 63 Grundsätze der Koordination
1 Erfordert die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder einer Anlage Verfügungen mehrerer Behörden, so ist eine Behörde zu bezeichnen, die für ausreichende Koordination sorgt.
2 Die für die Koordination verantwortliche Behörde:
a. kann die erforderlichen verfahrensleitenden Anordnungen treffen;
b. sorgt für eine gemeinsame öffentliche Auflage aller Gesuchsunterlagen;
c. holt von allen beteiligten kantonalen und eidgenössischen Behörden umfassende Stellungnahmen zum Vorhaben ein;
d. sorgt für eine inhaltliche Abstimmung und möglichst für eine gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung der Verfügungen.
3 Die Verfügungen dürfen keine Widersprüche enthalten.
4 Diese Grundsätze sind auf das Nutzungsplanverfahren sinngemäss anwendbar.
Art. 64 Rechtsmittel
1 Das kantonale Recht gewährleistet gegen Baubewilligungen oder deren Verweigerung ein maximal zweistufiges Rechtsmittelverfahren. Mindestens einmal muss eine volle Überprüfung gewährleistet sein.
2 Für die Anfechtung von Verfügungen kantonaler Behörden, auf welche Artikel 63 Absatz 1 Anwendung findet, sind einheitliche Rechtsmittelinstanzen vorzusehen.