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Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 19 Seiten

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Bundesrat vorübergehende Nutzungszonen bestimmen.

2 Innerhalb solcher Zonen darf nichts unternommen werden, was die Nutzungsplanung nachteilig beeinflussen könnte.

3 Sobald Nutzungspläne vorliegen, hebt der Bundesrat vorübergehende Nutzungszonen auf.

Art. 73 Ersatzvornahme

1 Stellt ein Kanton nicht sicher, dass die Aufgaben in Übereinstimmung mit dem Bundesrecht vollzogen werden, so kann der Bundesrat nach Mahnung die Fachstelle des Bundes mit dem Vollzug der entsprechenden Aufgaben beauftragen.

2 Die Kosten, die dadurch entstehen, trägt der Kanton.

3 Der Bundesrat zieht den Auftrag zurück, sobald der Kanton glaubhaft macht, dass er die Aufgabe gehörig erfüllen kann und will.

Art. 74 Kürzung von Bundesbeiträgen

Die Bundesbehörden können Bundesbeiträge an Agglomerationsprogramme, Bundesbeiträge für den Verkehr und weitere Bundesbeiträge, die einen engen Zusammenhang mit der Raumentwicklung haben, kürzen, wenn ein Kanton Aufträge und Anordnungen zur Behebung von Mängeln im Vollzug des Raumentwicklungsrechts des Bundes trotz Mahnung und Androhung dieser Sanktion nicht fristgerecht und korrekt umsetzt.

3. Titel: Rechtsschutz

Art. 75

1 Für die Rechtsmittel an Bundesbehörden gelten neben den Artikeln 38, 39 und 64 die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

2 Kantone und Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen über Nutzungspläne, Bewilligungen in den Kulturlandzonen und über Entschädigungen als Folge von Eigentumsbeschränkungen.

4. Titel: Schlussbestimmungen

1. Kapitel: Reservebauzonen

Art. 76 Zuweisung zu Reservebauzonen

1 Zur Anpassung bestehender Bauzonen, die den Bedarf gemäss Artikel 40 überschreiten, kann Land aus der Bauzone der Reservebauzone zugewiesen werden. Dies ist unter Vorbehalt von Artikel 11 Absatz 1 entschädigungslos zu dulden.

2 Für die Bewilligung von Bauten und Anlagen in der Reservebauzone gelten die Bestimmungen über die Kulturlandzonen.

3 Für die Zuweisung von Land aus der Reservebauzone in eine Bauzone ist das Verfahren für Neueinzonungen massgebend.

Art. 77 Wiedereinzonungen

Steigt der Bedarf an Bauzonen wieder an, so ist in erster Priorität zu überprüfen, ob in der Reservebauzone gelegene Grundstücke wieder einer Bauzone zuzuweisen sind.

Art. 78 Ausgleichende Massnahmen bei Neueinzonungen statt Wiedereinzonungen

1 Werden Grundstücke aus einer Kulturlandzone einer Bauzone zugewiesen, obwohl noch Reservebauzonen vorhanden sind, so sind gleichzeitig geeignete und mindestens gleich grosse Gebiete der Reservebauzone einer Kulturlandzone zuzuweisen.

2 Die Eigentümerinnen und Eigentümer der Grundstücke, die von der Reservebauzone einer Kulturlandzone zugewiesen werden, sind zu entschädigen.

3 Die Entschädigung ist grundsätzlich durch die Eigentümerinnen und Eigentümer jener Grundstücke zu leisten, die von einer Kulturlandzone einer Bauzone zugewiesen werden.

Art. 79 Bemessung der Entschädigung

1 Die Entschädigung nach Artikel 78 Absatz 2 wird unter den Beteiligten vereinbart. Können sich diese nicht einigen, so wird sie von einer durch das kantonale Recht bestimmten Behörde festgelegt.

2 Sie entspricht der Hälfte der Differenz des Wertes von Land in der entsprechenden Bauzone und Land in der entsprechenden Kulturlandzone.

3 Die Belastung der entschädigungspflichtigen Eigentümerin oder des entschädigungspflichtigen Eigentümers beträgt höchstens drei Viertel des durch die Zuweisung zu einer Bauzone geschaffenen Mehrwerts.

Vernehmlassungsentwurf