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Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 19 Seiten
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4 Die Nutzungsplanung unterstützt Massnahmen zur rationellen Energienutzung und zur Nutzung der vor Ort vorhandenen erneuerbaren Energiequellen.
5 Die Nutzungsplanung ist mit der Störfallvorsorge zu koordinieren.
Art. 36 Verbindlichkeit und Anpassungen
1 Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich.
2 Haben sich die Verhältnisse erheblich geändert, so werden die Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst.
Art. 37 Planungszonen
1 Die zuständige Behörde kann für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen bestimmen. Innerhalb der Planungszonen darf nichts unternommen werden, was die Nutzungsplanung erschweren könnte.
2 Planungszonen dürfen für längstens fünf Jahre bestimmt werden; das kantonale Recht kann eine Verlängerung vorsehen.
Art. 38 Verfahren
1 Entwürfe von Nutzungsplänen werden öffentlich aufgelegt. Die Auflage ist im amtlichen Publikationsorgan des Kantons bekannt zu machen.
2 Gegen Nutzungspläne können innerhalb der Auflagefrist Einwendungen erhoben werden. Das kantonale Recht bestimmt Fristen und Verfahren.
3 Eine kantonale Behörde beschliesst oder genehmigt die Nutzungspläne und ihre Anpassungen. Sie prüft diese auf ihre Recht- und Zweckmässigkeit und ihre Übereinstimmung mit dem vom Bundesrat genehmigten kantonalen Richtplan und den sachbereichsbezogenen Planungen des Bundes. Gleichzeitig entscheidet sie über strittige Punkte.
4 Die Nutzungspläne werden verbindlich, wenn gegen den kantonalen Beschluss oder Genehmigungsentscheid keine Einsprache oder Beschwerde an eine kantonale oder eidgenössische Instanz mehr zulässig ist.
5 Sofern das kantonale Recht für die Beurteilung hängiger Baubewilligungsgesuche nicht von Gesetzes wegen den Vorbehalt der Vereinbarkeit mit aufgelegten Nutzungsplänen vorsieht (negative Vorwirkung), kann die planende Behörde Anordnungen im Einzelfall treffen. Das kantonale Recht regelt den Rechtsschutz.
Art. 39 Rechtsmittel
Gegen Entscheide nach Artikel 38 Absatz 3 ist unmittelbar ein Rechtsmittel an ein oberes kantonales Gericht im Sinne von Artikel 86 Absatz 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20055 zulässig.
2. Abschnitt: Ausscheidung von Bauzonen
Art. 40
1 Bauzonen sind so auszuscheiden, dass sich kompakte Siedlungen ergeben.
2 Land darf nur neu einer Bauzone zugewiesen werden, wenn:
a. es sich für die Überbauung eignet;
b. der Baulandbedarf regional ausgewiesen ist; und
c. die Verfügbarkeit sichergestellt ist.
3 Der Bundesrat konkretisiert die Anforderungen an die Zuweisung von Land zu den Bauzonen, namentlich die Berechnung des Baulandbedarfs.
3. Abschnitt: Erschliessung innerhalb der Bauzonen
Art. 41 Grundsätze
1 Land in Bauzonen wird durch das Gemeinwesen erschlossen.
2 Land ist erschlossen wenn:
a. es für die betreffende Nutzung hinreichend zugänglich ist;
b. die erforderlichen Wasser-, Energie- und Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist; und
c. eine auf die betreffende Nutzung und die Siedlungsstruktur abgestimmte Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr und dem Langsamverkehr besteht.