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Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 19 Seiten

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Anhang (Art. 82)

Änderung bisherigen Rechts

Die folgenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 4. Oktober 19918 über das bäuerliche Bodenrecht:

Art. 2 Abs. 1 Bst. a

1 Dieses Gesetz gilt für einzelne oder zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehörende landwirtschaftliche Grundstücke:

a die ausserhalb einer Bauzone nach Artikel 40 des Raumentwicklungsgesetzes vom …9 liegen; und

Art. 60 Abs. 1 Bst. e

1 Die kantonale Bewilligungsbehörde bewilligt Ausnahmen vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot:

e ein landwirtschaftliches Gebäude mit notwendigem Umschwung, das zur Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks nicht mehr benötigt wird, zwecks landwirtschaftlicher Verwendung an den Eigentümer eines benachbarten landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks übertragen werden soll und dadurch die Erstellung einer Baute vermieden werden kann, die nach Artikel 53 des Raumentwicklungsgesetzes vom …10 bewilligt werden müsste;

Art. 62 Bst. d

Keiner Bewilligung bedarf der Erwerb:

d. durch die Ausübung eines im Bundesrecht vorgesehenen Kaufs- oder Rückkaufsrechts:

Art. 64 Abs. 1 Bst. b

1 Bei fehlender Selbstbewirtschaftung ist die Bewilligung zu erteilen, wenn der Erwerber einen wichtigen Grund nachweist, namentlich wenn:

b der Erwerber über eine rechtskräftige Bewilligung für eine nach Artikel 54 des Raumentwicklungsgesetzes vom …11 zulässige nichtlandwirtschaftliche Nutzung des Bodens verfügt;

Art. 75 Abs. 1 Bst. f (neu)

1 Keine Belastungsgrenze besteht für:

f. Grundpfandrechte zur Sicherung der Kosten für Ersatzvornahmen nach Artikel 52 Absatz 5 des Raumentwicklungsgesetzes vom ...12

Art. 85 Änderung eines Nutzungsplanes

Wird bei der Überprüfung eines Nutzungsplanes im Sinne von Artikel 36 Absatz 2 des Raumentwicklungsgesetzes vom ...13 auch ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück erfasst, so kann ein hängiger Prozess oder ein hängiges Verfahren auf Antrag eines Beteiligten bis zur Neufestsetzung der Nutzungszone, längstens aber für fünf Jahre, eingestellt werden.

8 SR 211.412.11

9 SR …

10 SR …

11 SR …

12 SR …

13 SR …

Vernehmlassungsentwurf