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Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 19 Seiten

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Art. 10 Berichterstattung

1 Die Kantone erstatten dem Bundesrat alle vier Jahre Bericht über die Wirkungsbeurteilung und die räumliche Entwicklung ihres Gebiets.

2 Sie legen offen, wie sie die Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes umsetzen. Insbesondere zeigen sie, wie sie mit ihren Siedlungsflächen umgehen und dabei von den Spielräumen Gebrauch machen, die dieses Gesetz namentlich im Zusammenhang mit der Siedlungsbegrenzung und dem Umgang mit den Kulturlandzonen gewährt. Der Bundesrat erlässt die notwendigen Richtlinien und Vorgaben, um die Vergleichbarkeit und eine effiziente Weiterbearbeitung der wichtigsten Daten zu gewährleisten.

Art. 11 Entschädigungen bei Eigentumsbeschränkungen

1 Führen Planungen zu Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, so wird voll entschädigt.

2 Die Kantone können vorschreiben, dass die Auszahlung derartiger Entschädigungen im Grundbuch anzumerken ist.

Art. 12 Unterstützung innovativer Vorhaben

1 Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite Vorhaben unterstützen, die für die nachhaltige Entwicklung eines bestimmten Gebiets innovative Lösungen aufzeigen oder Lösungsansätze verfolgen.

2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er legt insbesondere die Kriterien für die Unterstützung durch den Bund fest.

Art. 13 Verpflichtungskredit

Die Bundesversammlung bewilligt zur Unterstützung innovativer Vorhaben einen mehrjährigen Verpflichtungskredit.

2 Kapitel: Instrumente des Bundes

Art. 14 Raumkonzept Schweiz

1 Der Bund erstellt in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen, Städten und Gemeinden Strategien für die nachhaltige räumliche Entwicklung der Schweiz und einzelner Teilräume.

2 Er hält die gesamträumlichen Entwicklungsvorstellungen in Konkretisierung der Raumentwicklungsziele gemäss den Artikeln 5 - 7 in einem Raumkonzept fest und zeigt darin in den Grundzügen auf:

a. wie sie in den einzelnen Räumen umgesetzt werden sollen;

b. welche Folgerungen sich daraus für die Erfüllung der raumwirksamen Aufgaben ergeben.

Art. 15 Sachbereichsbezogene Planungen

1 Der Bund zeigt in Konzepten und Sachplänen, wie seine Sachaufgaben unter Berücksichtigung der räumlichen Anliegen erfüllt werden sollen, namentlich wie konkrete raumwirksame Tätigkeiten aufeinander und auf die räumlichen Entwicklungsvorstellungen abgestimmt werden,.

2 Die zuständigen Bundesstellen sorgen dafür, dass die Kantone, Städte und Gemeinden sowie die Behörden des benachbarten Auslandes frühzeitig in den Planungsprozess einbezogen werden. Sie hören zudem weitere betroffene Träger öffentlicher oder im öffentlichen Interesse stehender Aufgaben an.

Art. 16 Verhältnis zur kantonalen Richtplanung

1 Der Bund trägt bei der Erarbeitung des Raumkonzepts Schweiz und der sachbereichsbezogenen Planungen den kantonalen Richtplänen Rechnung. Die Verfahren für die Anpassung des Richtplans und die Erarbeitung der Planungen des Bundes sind miteinander zu koordinieren, wenn

a. die Erfüllung der Aufgaben des Bundes durch einen genehmigten kantonalen Richtplan verhindert oder unverhältnismässig erschwert würde; oder

b. wenn andere Widersprüche bestehen.

2 Können Widersprüche zwischen den Planungen des Bundes und der kantonalen Richtplanung nicht ausgeräumt werden, so kann vor der Verabschiedung der Planungen des Bundes ein Bereinigungsverfahren verlangt werden.

3 Das Bereinigungsverfahren richtet sich nach den Regeln über das Bereinigungsverfahren der kantonalen Richtplanung (Art. 32).

Art. 17 Verabschiedung

1 Der Bundesrat verabschiedet das Raumkonzept Schweiz.

2 Konzepte und Sachpläne sowie deren Anpassungen werden durch den Bundesrat verabschiedet. Dieser kann vorsehen, dass Anpassungen von untergeordneter Bedeutung vom zuständigen Departement beschlossen werden.

Vernehmlassungsentwurf