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Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 19 Seiten
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2. Kapitel: Vollzug, Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Art. 80 Vollzug
1 Die Kantone erlassen die für die Anwendung dieses Gesetzes nötigen Vorschriften.
2 Sie bezeichnen eine Behörde, die für die Raumentwicklung zuständig ist.
Art. 81 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 19797 wird aufgehoben.
Art. 82 Änderung bisherigen Rechts
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
3. Kapitel: Übergangsbestimmungen
Art. 83 Anpassungen durch die Kantone
1 Die Kantone haben ihre Richtpläne bis spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an die neuen Anforderungen anzupassen.
2 Solange das kantonale Recht keine anderen Behörden bezeichnet, sind die Kantonsregierungen ermächtigt, vorläufige Regelungen zu treffen, insbesondere Planungszonen (Art. 37) zu bestimmen.
3 Wo bei Inkrafttreten dieses Gesetzes keine dem bisherigen Recht entsprechende Nutzungsplanung bestand, gilt das weitgehend überbaute Gebiet als vorläufige Bauzone.
Art. 84 Anpassung bestehender Bauzonen
1 Bestehende Bauzonen, die den Bedarf gemäss Artikel 41 überschreiten, sind innert 5 Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes an den Baulandbedarf anzupassen.
2 Ist die Anpassung nach 5 Jahren nicht rechtskräftig, so gilt das weitgehend überbaute Gebiet als vorläufige Bauzone.
Art. 85 Bestehende Bauten und Anlagen in Kulturlandzonen
Auf bisher unbewohnte Gebäudeteile von Bauten, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eine rechtmässige Wohnnutzung enthielten, findet der Grundsatz von Artikel 56 Absatz 2 keine Anwendung.
4. Kapitel: Referendum und Inkrafttreten
Art. 86 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.