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Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 19 Seiten

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5. Abschnitt: Kulturlandzonen, Allgemeines

Art. 48 Umfang und Funktion

1 Die Kulturlandzonen umfassen die Gebiete, die nicht einer Bauzone zugewiesen sind.

2 Kulturlandzonen dienen insbesondere der Sicherung der Ernährungsbasis des Landes, der Erholung sowie dem Natur- und Landschaftsschutz . Sie sind von Bauten weitgehend frei zu halten.

3 Die Kantone stellen bei der Planung der Kulturlandzonen vorab sicher, dass genügend Flächen für die landwirtschaftliche Produktion und den Schutz der biologischen und landschaftlichen Vielfalt zur Verfügung stehen.

4 Sie tragen in ihren Planungen zudem den verschiedenen Funktionen der Kulturlandzonen Rechnung und berücksichtigen dabei die örtlichen Verhältnisse sowie die unterschiedlichen regionalen Gegebenheiten.

5 Das Waldareal ist durch die Waldgesetzgebung umschrieben und geschützt.

Art. 49 Fruchtfolgeflächen

1 Fruchtfolgeflächen umfassen das ackerfähige Kulturland. Die Kantone sichern sie mit Massnahmen der Raumplanung, insbesondere indem sie die Fruchtfolgeflächen den Kulturlandzonen zuteilen und im Sinne von Artikel 35 Absatz 3 schützen.

2 Die Festsetzung des gesamtschweizerischen Mindestumfangs der Fruchtfolgeflächen und deren Aufteilung auf die Kantone ist Sache des Bundesrates. Er hört die Kantone vorgängig an.

3 Ein Kanton kann sich vertraglich verpflichten, Fruchtfolgeflächen eines anderen Kantons zu sichern. Diesbezügliche Vereinbarungen bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

Art. 50 Koordination

1 Verfügen Kantone über Gebiete mit gleichen oder vergleichbaren naturräumlichen, siedlungs- und landschaftstypologischen Gegebenheiten, so stimmen sie ihre Planungen aufeinander ab.

2 Der Bund ist in den Koordinationsprozess mit einzubeziehen.

Art. 51 Handlungsspielräume der Kantone

1 Innerhalb der Grenzen des Bundesrechts kann auf dem Weg der kantonalen Gesetzgebung oder Nutzungsplanung geregelt werden, was in den Kulturlandzonen zulässig ist.

2 Vorbehalten bleiben baupolizeiliche Bestimmungen und Schutzmassnahmen (Art. 35 Abs. 3) der Gemeinden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten sowie kommunale Nutzungsplanungen, soweit der kantonale Richtplan hierfür präzise Spielräume gewährt.

3 Der Bundesrat konkretisiert die Grundsätze des 5 und 6. Abschnitts. Das kantonale Recht kann mit Genehmigung des Bundesrates eine abweichende Konkretisierung vornehmen. Diese muss mit Blick auf die Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet mindestens gleichwertig sein. Die Gleichwertigkeit ist dabei insbesondere unter den Gesichtspunkten der Versiegelung, des Erschliessungsaufwandes und der landschaftlichen Beeinträchtigung zu beurteilen.

6. Abschnitt: Bauten und Anlagen in Kulturlandzonen

Art. 52 Grundsätze für alle Bauten und Anlagen

1 Die Schaffung neuer Bauvolumen ist auf das Nötigste zu beschränken. Sie ist nur zulässig, wenn die Bedürfnisse nicht durch die Umnutzung bestehender Bauten und Anlagen befriedigt werden können.

2 Bauten und Anlagen sollen vorab auf bereits versiegelten Flächen oder bereits beeinträchtigten Böden errichtet werden.

3 Die Errichtung oder Änderung von Bauten und Anlagen kann in jedem Fall nur gestützt auf eine umfassende Abwägung aller berührten Interessen bewilligt werden.

4 Bewilligungen für Bauten und Anlagen zu gewerblichen Zwecken dürfen keine Wettbewerbsverzerrungen bewirken.

5 Für die Kosten der Ersatzvornahme zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes besteht ein gesetzliches Pfandrecht am Grundstück. Es entsteht ohne Eintragung im Grundbuch und geht allen anderen Pfandrechten vor. Gutgläubigen Dritten kann es nur entgegengehalten werden, wenn es innerhalb von sechs Monaten seit Durchführung der Ersatzvornahme im Grundbuch eingetragen wird.

Art. 53 Bauten und Anlagen im Zusammenhang mit der Landwirtschaft

1 In den Kulturlandzonen können Bauten und Anlagen bewilligt werden, die nötig sind für:

a. die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung einschliesslich der dafür erforderlichen Wohnbauten;

b. die Haltung von Nutztieren mit den für eine tiergerechte Haltung nötigen, reversibel zu gestaltenden Aussenanlagen;

Vernehmlassungsentwurf