Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/126: Änderung des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) · 27 Seiten
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Begleitbericht deutsch definitiv nach Prüfung GS EVD
und Wirtschaftsverbänden (Art. 97 Abs. 2 BV). Die Gesetzgebungshoheit für das Zivil- und Strafrecht liegt ebenfalls beim Bund (Art. 122 und 123 BV).
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Der vorliegende Entwurf ist mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Die Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ)58 verpflichtet in Artikel 10bis die Verbandsländer, den Verbandsangehörigen einen wirksamen Schutz gegen unlauteren Wettbewerb zu sichern. Zu untersagen seien in diesem Zusammenhang insbesondere auch jegliche irreführende Aussagen oder Behauptungen. Mit der Weiterentwicklung des Klagerechts des Bundes und der Rechtsgrundlage für Informationsaustausch mit ausländischen Partnerbehörden werden auch wichtige Forderungen der OECD59 umgesetzt, die u. a. von den Mitgliedstaaten verlangen, die notwendigen Rechtsgrundlagen für einen verbesserten Informationsaustausch und eine effizientere Zusammenarbeit zu schaffen.
5.3 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Artikel 16 Absatz 2 des Entwurfs räumt dem Bundesrat neu die Kompetenz ein, für Dienstleistungen Ausnahmen von der Preisbekanntgabepflicht vorzusehen (siehe Ziff. 1.1, 1.2.3 und 2.). Artikel 21 Absatz 2 des Entwurfs ermächtigt den Bundesrat, in eigener Zuständigkeit Staatsverträge über die Zusammenarbeit mit ausländischen Aufsichtsbehörden abzuschliessen. Staatsvertraglich geregelt würde beispielsweise das grundsätzliche Prozedere der Zusammenarbeit, das Gegenrecht, die Art und Weise des Informationsaustauschs sowie die Bindung der Partnerbehörde an die Verschwiegenheitspflicht oder an das Amtsgeheimnis. In jedem Fall betrifft die Kompetenzdelegation nicht Staatsverträge, welche dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterstehen.
58 Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 14. Juli 1967 (SR 0.232.04).
59 Leitlinien vom 11. Juni 2003 betr. grenzüberschreitende unlautere Handelspraktiken. 2008-05-29/149 \ COO.2101.104.5.1249512 25/27