Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/126: Änderung des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) · 27 Seiten

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Begleitbericht deutsch definitiv nach Prüfung GS EVD

versprechen derselben Urheberschaft, welcher weite Teile der Bevölkerung ausgesetzt sind. Die Kontakte mit betroffenen Personen zeigen ein klares Unverständnis mit der geltenden Rechtslage auf. Als Mangel erweist sich in solchen Fällen auch, dass keine gesetzliche Grundlage besteht, um die Öffentlichkeit unter Nennung der involvierten Firmen zu informieren.

Andererseits fehlt es an Rechtsgrundlagen für den Informationsaustausch mit ausländischen Lauterkeitsbehörden. Die Globalisierung und das Internet haben zu einer erheblichen Zunahme grenzüberschreitender unlauterer Geschäftspraktiken geführt. Das zeigt sich auch in der Jahresstatistik der beim SECO aus dem Ausland eingehenden Beschwerden gegen Geschäftspraktiken von Schweizer Firmen (2006: 1100 Beschwerden; 2007: 800 Beschwerden10, vgl. Anhang 1). Umgekehrt werden auch immer mehr Schweizer KMU und Konsumenten Opfer von Betrügereien aus dem Ausland. Zu erwähnen sind der Adressbuchschwindel, die Internetbetrügereien und Gewinnversprechen. In diesem Zusammenhang ist die Schweiz auf die grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit ausländischen Partnerbehörden angewiesen. Entsprechende Rechtsgrundlagen sind deshalb sowohl für den Ansehensschutz wie auch für eine effiziente Bekämpfung grenzüberschreitender Betrügereien unabdingbar. Das gilt auch mit Blick auf den per 1. April 2007 in Kraft getretenen Anti-Spam-Artikel im UWG11. Die Spam-Problematik macht eine neue Dimension der internationalen Zusammenarbeit und des damit einhergehenden Informationsaustausches nötig.

• Mangelhafte Preistransparenz bei Dienstleistungen

Nach geltendem Recht unterstehen diejenigen Dienstleistungen der Preisbekanntgabepflicht an Konsumenten, welche der Bundesrat bezeichnet (Art. 16 Abs. 1 UWG). Dies hat dazu geführt, dass in der entsprechenden Vollzugsverordnung12 der Katalog der unterstellten Dienstleistungen immer länger geworden ist. Auch ist Kritik laut geworden, weshalb für diese Dienstleistung die Preise publik zu machen sind und für jene nicht. Tatsache ist, dass die Preisbekanntgabepflicht für zahlreiche Dienstleistungen nicht gilt, was aus Gründen der Preis- und Markttransparenz schwer nachzuvollziehen ist. Zu nennen sind das gesamte Transport- und Speditionswesen, gewisse freie Berufe wie Notare, Tierärzte usw.

1.2 Die beantragte Neuregelung

Auf Grund der dargelegten Mängel wird eine Neuregelung einzelner Punkte beantragt. Ihr Zweck besteht in einer Stärkung der Institution "lauterer Wettbewerb". Anvisiert wird diese Stärkung auf drei Ebenen: Besserer materieller Schutz vor einzelnen unlauteren Geschäftspraktiken, bessere Rechtsdurchsetzung und verbesserte Preistransparenz für Dienstleistungen.

1.2.1 Stärkung des materiellen Lauterkeitsschutzes

Im Vordergrund stehen zwei neue Lauterkeitstatbestände sowie die griffigere Gestaltung eines bestehenden Tatbestands. Im Einzelnen geht es um Folgendes:

10 Der im 2007 im Vergleich mit der Beschwerdenzahl des Jahres 2006 zu verzeichnende Rückgang hat zwei Erklärungen: 1. In Fällen, in denen das SECO bereits zivil- oder strafrechtliche Verfahren eingeleitet hatte, bat es die ausländischen Partnerbehörden, keine neuen Beschwerden mehr zu übermitteln. 2. Ende 2006 sind im Kanton Waadt und anfangs 2007 im Kanton St. Gallen Strafbefehle gegen eine Vielzahl von Personen ergangen, welche in unlautere Massenversände in Frankreich und England involviert waren.

11 Art. 3 Bst. o; AS 2007 921 940. 12 Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (PBV; SR 942.211): Art. 10 Abs. 1 Bst. a - t. 2008-05-29/149 \ COO.2101.104.5.1249512 8/27