Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/126: Änderung des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) · 27 Seiten

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Begleitbericht deutsch definitiv nach Prüfung GS EVD

3a. Kapitel: Zusammenarbeit mit ausländischen Aufsichtsbehörden

Artikel 21 (neu) Zusammenarbeit

Artikel 21 regelt die Zusammenarbeit der für den Vollzug des UWG zuständigen Bundesbehörden und mit ausländischen Aufsichtsbehörden sowie mit internationalen Organisationen oder Gremien (Abs. 1). Eine Vollzugsaufgabe nehmen die Bundesbehörden mit der Ausübung des Klagerechts der Eidgenossenschaft wahr. Diese ist beschränkt auf unlautere Sachverhalte, bei denen das öffentliche Interesse bedroht oder verletzt wird (Art. 10 Abs. 3 Entwurf). Ausländische Aufsichtsbehörden im Kontext des UWG sind solche, welche die Lauterkeit des Wettbewerbs überwachen oder Konsumentenschutzaufgaben wahrnehmen. Unter internationalen Gremien sind ausschliesslich solche zu verstehen, deren Mitglieder Staaten sind. Ein im vorliegenden Zusammenhang bestehendes internationales Gremium ist das «International Consumer Protection and Enforcement Network (ICPEN)», das Marktüberwachungsbehörden von 37, vor allem der OECD und der EU angehörende Staaten umfasst55. Ebenfalls zu erwähnen ist das "Contact Network of Spam Enforcement Authorities (CNSA)" der EU, bei dem die Schweiz ebenfalls mitmacht.

Voraussetzung für die Zusammenarbeit ist, dass diese zur Bekämpfung unlauteren Geschäftsgebarens erforderlich ist und dass die ausländischen Behörden, internationalen Organisationen oder Gremien an das Amtsgeheimnis gebunden sind oder einer entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen.

Hingegen bleibt der gesamte Individualschutz, den das UWG den Marktteilnehmern gewährt, von der internationalen Zusammenarbeit im Rahmen dieser Bestimmung ausgeschlossen. Bei diesbezüglichen Streitigkeiten kommen allenfalls mit den entsprechenden Staaten bestehende Rechtshilfeabkommen in Zivil- oder Strafsachen zur Anwendung.

Absatz 2 räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, mit ausländischen Lauterkeits- oder Konsumentenschutzbehörden Staatsverträge über die Zusammenarbeit zur Bekämpfung unlauteren Geschäftsgebarens abzuschliessen. Staatsvertraglich geregelt würde beispielsweise das Prozedere der Zusammenarbeit, die Art und Weise des Informationsaustauschs sowie die Bindung der Partnerbehörde an die Verschwiegenheitspflicht oder an das Amtsgeheimnis. Der Vorteil eines Kooperationsabkommens läge auch darin, die Zusicherungen betr. Gegenrecht, Verschwiegenheit usw. nicht in jedem konkreten Einzelfall neu vereinbaren zu müssen. Kooperationsverträge würden sich mit jenen Staaten anbieten, von denen auf Grund sprachlicher und kultureller Nähe bereits heute die meisten Beschwerden geliefert werden, also mit den Nachbarstaaten Frankreich, Deutschland, Österreich und Italien. Aus dem englischen Sprachraum wären England und die USA mögliche Vertragspartner.

Art. 22 (neu) Datenbekanntgabe

Absatz 1 regelt die Bekanntgabe von Daten über Personen und Handlungen der für den Vollzug des UWG zuständigen Bundesbehörden an die ausländischen Partnerbhörden. Erlaubt sind die Bekanntgabe von Daten, welche die Beteiligung von natürlichen oder juristischen Personen an einem unlauteren Geschäftsgebaren betreffen; ferner aber auch Dokumente, in denen das unlautere Verhalten manifestiert ist (z.B. Werbebriefe, Formulare, Gewinnbenachrichtigungen).

Absatz 2 regelt die Voraussetzungen der Datenherausgabe der Bundesbehörden zugunsten der ausländischen Partnerbehörde. Die Bestimmung entspricht analogen Vorschriften in jüngeren

55 www.icpen.org; vgl. auch "Die Volkwirtschaft", 2003/5, S. 44 ff. 2008-05-29/149 \ COO.2101.104.5.1249512 21/27