Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/126: Änderung des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) · 27 Seiten
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Begleitbericht deutsch definitiv nach Prüfung GS EVD
1. Grundzüge der Vorlage
1.1 Ausgangslage Vorgeschichte
In den letzten Jahren sind verschiedene Versuche unternommen worden, das UWG in Einzelpunkten zu verbessern. Dabei waren diese Änderungsvorschläge - mit einer Ausnahme1 - Bestandteil von grösseren Gesetzespaketen. Weil diese - zu nennen sind die Vorlagen "Stärkung des Konsumentenschutzes im elektronischen Geschäftsverkehr" (2000), "Totalrevision des Lotteriegesetzes" (2002 - 2004) und "Änderung des Konsumenteninformationsgesetzes" (KIG; 2005) - aus unterschiedlichen Gründen nicht weiter geführt wurden, wurden auch die angestrebten UWG-Anpassungen nicht realisiert. Ziel der vorliegenden UWG-Änderung ist es, neben neuen Aspekten einzelne Revisionspunkte aus den damaligen Vorlagen "Totalrevision Lotteriegesetz" und "Revision KIG" wieder aufzunehmen. Im Unterschied zu den Kernpunkten der damaligen Gesetzesvorlagen waren die UWG-Bestimmungen in den früheren Vernehmlassungen keiner fundamentalen Kritik ausgesetzt. Der Bundesrat hat zudem in seinem Beschluss vom 22. November 2006, mit dem er die Weiterführung einer Ambush-Marketing-Regelung stoppte, entschieden, Rechtsgrundlagen für den Informationsaustausch mit ausländischen Lauterkeitsaufsichtsbehörden bei der nächsten UWG-Revision zu schaffen.
Geltendes UWG
Ein wesentliches Ziel der Totalrevision des UWG von 1986 bestand darin, die Dreidimensionalität des Lauterkeitsrechts – Gleichwertigkeit der Interessen von Wirtschaft, Konsumentinnen und Konsumenten sowie Allgemeinheit – sichtbar zu machen. Schutzobjekt ist deshalb der lautere Wettbewerb, dessen Verfälschung durch unlautere Praktiken nicht nur die Personen, die sich mitbewerben, sondern auch die Konsumentinnen und Konsumenten beeinträchtigt (Art. 1 UWG). Unlauter und widerrechtlich ist demnach jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst (Art. 2 UWG). Neben der Generalklausel ist das als unlauter zu betrachtende Geschäftsgebaren in einer Reihe von Tatbeständen umschrieben (Art. 3 - 8 UWG).
Das UWG ist zivilrechtlich ausgerichtet, wobei die Verletzung einzelner Tatbestände auf Antrag einer klageberechtigten Person hin auch strafrechtliche Konsequenzen haben kann. Sowohl Zivilklagen wie auch ein Strafantrag sind bei den zuständigen kantonalen Gerichten oder Strafverfolgungsbehörden einzureichen. Klageberechtigt sind die in ihren wirtschaftlichen Interessen betroffenen Personen, also Mitbewerber und Kunden aller Handelsstufen, aber auch Berufs- und Wirtschaftsverbände sowie die Konsumentenorganisationen von gesamtschweizerischer oder regionaler Bedeutung, die sich statutengemäss dem Konsumentenschutz widmen (Art. 9 und 10 UWG). Dem Bund steht seit 1992 dann ein Klagerecht zu, wenn er es zum Schutz des Ansehens der Schweiz im Ausland als nötig erachtet und wenn die klageberechtigten Personen im Ausland ansässig sind (Art. 10 Abs. 2 Bst. c UWG). Er ist dabei an das Klageinstrumentarium gebunden, welches das UWG den Berufs- und Wirtschaftsverbänden sowie den Konsumentenorganisationen zur Verfügung stellt: Die zivilrechtlichen Abwehrklagen gemäss Artikel 9 Absätze 1 und 2 UWG sowie das Recht, Strafantrag zu stellen (Art. 23 UWG).
1 Vernehmlassungsvorlage vom 17. Mai 2006 betr. eine Anpassung des UWG im Zusammenhang mit der Durchführung der Fussball-EM 2008 (Ambush Marketing) 2008-05-29/149 \ COO.2101.104.5.1249512 4/27