Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/126: Änderung des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) · 27 Seiten

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Begleitbericht deutsch definitiv nach Prüfung GS EVD

• Wenn sie eine der Vertragsnatur erheblich widersprechende Verteilung von Rechten und

Pflichten vorsehen (Bst. b). Eine solche ist gegeben, wenn die vertraglich vereinbarten Rechte und Pflichten ein krasses Missverhältnis zulasten einer Vertragspartei bewirken. Die zu einseitig belastete Vertragspartei dürfte in der Regel der schwächere Marktteilnehmer, KMU sowie Konsumentinnen und Konsumenten, sein. Mit Buchstabe b soll eine abstrakte Inhaltskontrolle der AGB ermöglicht werden.

Die hier vorgeschlagene Korrektur von Artikel 8 lehnt sich redaktionell - nicht aber inhaltlich

- weit möglichst an den Text der geltenden Bestimmung an. Umso wichtiger ist es deshalb, die geänderte Bestimmung nicht im historischen Kontext zu lesen51, sondern sie neu zu interpretieren. Der historische Kontext zeichnet sich dadurch aus, dass man Buchstabe a mit Nominatverträgen (oder auch gemischten Verträgen) und Buchstabe b mit Verträgen sui generis in Verbindung brachte. Neu soll diese Zweiteilung keine Rolle mehr spielen, d.h. in einer AGB-Kontrolle nach Buchstabe a können auch Innominatverträge hängen bleiben bzw. AGB in Nominatverträgen können auch an Buchstabe b scheitern. Letzteres wäre der Fall, wenn beispielsweise in den AGB eines Arztvertrags (=Auftrag) die Haftung für Personenschäden wegbedingt würde.

In Artikel 2 UWG sind die für das Gesetz relevanten Wettbewerbsbeziehungen umschrieben. Danach unterstehen diejenigen Verhaltensweisen dem Gesetz, welche das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflussen. Entsprechend gilt Artikel 8 UWG für das Verhältnis zwischen Anbietern und Abnehmern aller Stufen.

In der Lehre herrscht grossmehrheitlich Einigkeit darüber, dass Verstösse gegen Artikel 8 UWG zur Nichtigkeit der fraglichen Klauseln führen52. Mit Bezug auf den Gesamtvertrag kann, da die Verwendung missbräuchlicher AGB widerrechtlich ist (Art. 2 UWG), die Teilnichtigkeitsregel von Artikel 20 Absatz 2 OR angerufen werden.

Artikel 10 Absätze 3 - 5 (neu)

Absatz 3 entwickelt das bisherige Klagerecht des Bundes, das sich auf Auslandsachverhalte bezieht53, weiter und dehnt es auf nationale Sachverhalte aus. Der Bund soll nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 UWG klagen können, wenn er es zum Schutz des öffentlichen Interesses als nötig erachtet. Das öffentliche Interesse ist gegeben, wenn:

• wie bisher – das Ansehen der Schweiz im Ausland bedroht oder verletzt ist und die betrof-

fenen Personen im Ausland ansässig sind, oder

• neu – die Interessen einer Mehrzahl von Personen oder einer Gruppe von Angehörigen ei-

ner Branche oder andere Kollektivinteressen durch unlauteres Geschäftsgebaren bedroht oder verletzt sind.

Voraussetzung dafür, dass der Bund im nationalen Bereich von seinem Klagerecht Gebrauch machen kann, ist die Bedrohung oder Verletzung von Kollektivinteressen. Dies setzt ein unlauteres Verhalten eines gewissen Ausmasses mit einer grösseren Zahl von Opfern voraus. Damit wird ausgeschlossen, dass der Bund in blossen Einzelfällen oder zugunsten individualrechtlich gefärbter Interessen tätig werden kann. Bei den einschlägigen unlauteren Geschäftspraktiken dürfte es sich um dieselben handeln, die auch grenzüberschreitend zu beobachten sind: irreführende Gewinnversprechen, Internetbetrügereien, als Rechnungen getarnte oder sonstwie verschleierte Offerten für Einträge in irgendwelche Register, dubiose Angebote für

51 BBl 1983 II 1071 - 1074; zur Entstehungsgeschichte von Artikel 8 UWG vgl. Baudenbacher, a.a.O. (FN 8), N 23 ff. zu Artikel 8, zur Lektüre des geltenden Art. 8 ders., N 42 ff.

52 Lucas David, Schweizerisches Wettbewerbsrecht. 3. A., Bern 1997, N 244; Baudenbacher, a.a.O. (FN 8), N 59 zu Art. 8.

53 Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c UWG. 2008-05-29/149 \ COO.2101.104.5.1249512 19/27