Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/126: Änderung des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) · 27 Seiten

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Begleitbericht deutsch definitiv nach Prüfung GS EVD

esoterische Produkte, psychischen Druck erzeugende Angebote von Hellseherinnen und - sehern usw.54

Das Klagerecht des Bundes ordnet sich in die zivilrechtliche Systematik des UWG ein. Der Privatrechtscharakter des Gesetzes bleibt gewahrt. Dem Bund stehen die gleichen zivilrechtlichen Ansprüche zu wie den klageberechtigten Verbänden und Organisationen. Dies sind die Klage auf Feststellung der Widerrechtlichkeit, auf Beseitigung und auf Unterlassung, nicht aber auf Schadenersatz oder Genugtuung. Der Bund trägt die üblichen Risiken eines Zivilklägers. Die Berechtigung zur Zivilklage beinhaltet zugleich das Recht, Strafantrag zu stellen (Art. 23 UWG).

Die Ausdehnung des Klagerechts des Bundes auf nationale Sachverhalte rechtfertigt eine Regelung in einem eigenständigen Absatz (Abs. 3). Absatz 2 Buchstabe c mit dem bisherigen, auf Auslandsachverhalte beschränkten Klagerecht kann gestrichen werden.

Absatz 4 räumt dem Bundesrat die Möglichkeit ein, die Öffentlichkeit über unlautere Geschäftspraktiken, welche das öffentliche Interesse tangieren, zu informieren. Dies unter Nennung der involvierten Firmen. Der Bundesrat soll auch im Vorfeld der Ausübung des Klagerechts informieren können. Dies kann zum Beispiel bei einer Beschwerdeflut gegen ein bestimmtes Geschäftsgebaren der Fall sein. Dann hilft die Information, das anvisierte Zielpublikum zu warnen und weiteren Schaden abzuwenden.

Absatz 5 stellt unmissverständlich klar, dass bei Klagen des Bundes im Sinne von Absatz 3 das schweizerische UWG zur Anwendung gelangt. Aus dem Blickwinkel des IPRG heisst das, dass es sich beim Klagerecht des Bundes um eine "loi d'application immédiate" im Sinne von Artikel 18 IPRG handelt. In der Vergangenheit war dies - wie ausgeführt - im Rahmen der vom Bund eingeleiteten Zivilprozesse immer wieder ein Streitgegenstand, welcher einem schnellen Verfahren im Wege stand. Klagen des Bundes zum Schutz des Ansehens der Schweiz im Ausland setzen eine gewisse Beeinträchtigung dieses Ansehens voraus, was eine bestimmte Zahl von entsprechenden Beschwerden von Betroffenen aus dem Ausland bedingt. Die entsprechenden Beschwerden kommen denn auch in der Regel von Betroffenen aus einer Vielzahl von Ländern. Ein Abstellen auf das jeweils anwendbare Recht der Marktauswirkung im Sinne von Artikel 136 IPRG würde das Klagerecht der Eidgenossenschaft ad absurdum führen.

Artikel 16 Pflicht zur Preisbekanntgabe

Während für Waren, die dem Konsumenten zum Kauf angeboten werden, seit jeher der tatsächlich zu bezahlende Preis bekannt zu geben ist, soll dies neu dem Grundsatze nach auch für die Dienstleistungen gelten. Zu den bereits in Artikel 10 Absatz 1 PBV aufgeführten Dienstleistungen würden neue hinzutreten wie das Transport- und Speditionswesen, gewisse freie Berufe wie Notare, Tierärzte, Schuldensanierung usw. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, soweit solche aus technischen oder Sicherheitsgründen geboten sind. Spezialregelungen in anderen Erlassen des Bundes, z. B. im Bundesgesetz über das Messwesen oder im Versicherungsvertragsgesetz bleiben vorbehalten. Artikel 16 wird im Übrigen neu strukturiert: Absatz 1 stipuliert die Pflicht zur Preisbekanntgabe für Waren und Dienstleistungen. Absatz 2 enthält eine Kompetenzdelegation an den Bundesrat, welche auch die Festlegung von Ausnahmen vorsieht. Absatz 3 schliesslich regelt den Vorbehalt zugunsten von Spezialregelungen zur Preisbekanntgabe in anderen Gesetzen.

54 Die Broschüre «Vorsicht! Konsumentenfalle» des SECO und des Büro für Konsumentenfragen nennt die einschlägigen Praktiken: http://www.seco.admin.ch/dokumentation/publikation/00035/00038/01787/index.html?lang=de 2008-05-29/149 \ COO.2101.104.5.1249512 20/27